Vorsitzender des DFB-Sportgerichts ist Stephan Oberholz © Thomas Böcker/DFB
Vorsitzender des DFB-Sportgerichts ist Stephan Oberholz

DFB-Sportgericht

Aufgabe

Das DFB-Sportgericht ist als 1. Instanz zuständig für alle Verstöße von Vereinen (bzw. deren Tochtergesellschaften), Spielern, Trainern, Funktionären sowie Schiedsrichtern gegen Rechtsvorschriften des DFB und der DFL im Zusammenhang mit Bundesspielen. Daneben bestehen weitere Zuständigkeiten, wie z. Bsp. für Einsprüche gegen die Spielwertung von Bundesspielen oder für finanzielle Streitigkeiten aus Anlass der Durchführung von Bundesspielen (§ 3 i.V.m. § 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB).

Vorsitzender

Vorsitzender des DFB-Sportgerichts ist Stephan Oberholz. Oberholz trat am 11. März 2022 beim DFB die Nachfolge von Hans E. Lorenz an. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom DFB-Bundestag gewählt.

Mitglieder/Qualifikation

Das Sportgericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 35 Beisitzern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Beisitzer sollen diese Befähigung haben. Die hohe Zahl der Beisitzer erklärt sich daraus, dass bei mündlichen Verhandlungen, je nach betroffenem Personenkreis, neben einem DFB-Beisitzer ein Beisitzer aus dem Bereich des Ligaverbandes, der 3. Liga, des Frauen- und Mädchenfußballs, der Schiedsrichter, der Jugend oder der Fußball-Lehrer mitwirkt. Zudem wurde beim DFB-Bundestag 2016 die Einrichtung der Ethik-Kammer beschlossen, die nun für Fälle zuständig ist, die der Integrität und dem Ansehen des DFB und seiner Mitgliedsverbände schaden und geringen bzw. keinen Bezug zum Spielfeld und Spielbetrieb aufweisen (insbesondere illegale und unethische Verhaltensweisen). Die DFB-, DFL- und Ethik-Beisitzer werden hierbei ebenfalls vom DFB-Bundestag gewählt. Die übrigen Beisitzer werden vom DFB-Präsidium berufen. Gemäß § 3 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung sind die Mitglieder des Sportgerichts unabhängig und nur dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht des Sports sowie ihrem Gewissen unterworfen.

Mitglieder des DFB-Sportgerichts sind:
  • Stephan Oberholz (Leipzig, Vorsitzender des Sportgerichts)
  • Georg Schierholz (Lippstadt, Stellvertretender Vorsitzender)
  • Steffen Tänzer (Schkeuditz, Beisitzer, DFB)
  • Dr. Marcus Georg Tischler (Hamburg, Beisitzer, DFB)
  • Thomas Küpper (Aachen, Beisitzer, DFB)
  • Heinz Müller (Spiesen-Elversberg, Beisitzer, DFB)
  • Torsten Becker (Hanau, Beisitzer, DFB)
  • Prof. Dr. Andreas Pitz (Beisitzer, DFB)
  • Philipp Reschke (Frankfurt am Main, Beisitzer, DFL e.V.)
  • Heiko Petersen (Beisitzer, DFL e.V.)
  • Jonathan Wilkens (Stuttgart, Beisitzer, DFL e.V.)
  • Maik Franz (Beisitzer, DFL e.V.)
  • Edmund Rottler (Villingen-Schwenningen, Beisitzer, DFL e.V.)
  • Sebastian Schonlau (Hamburg, Beisitzer, DFL e.V.)
  • Prof. Dr. jur. Peter Heermann (Bayreuth, Ethik-Beisitzer)
  • Hans-Joachim Koch (Waltrop, Ethik-Beisitzer)
  • Oliver Krackhardt (Ethik-Beisitzer)
  • Dr. Guido Friedrich (Ethik-Beisitzer)
  • Alfons Schnabel (Ethik-Beisitzer)
  • Oliver Lieb (Landshut, Beisitzer, 3. Liga)
  • Andree Kruphölter (Ahlen, Beisitzer, 3. Liga)
  • Jörg Firus (Oetzen, Beisitzer, 3. Liga)
  • Claudia Reich (Leipzig, Beisitzerin für Frauenfußball)
  • Gisela Raml (Beisitzerin für Frauenfußball)
  • Barbara Haupenthal (Breitenfelde, Beisitzerin für Frauenfußball)
  • Walter Moritz (Haßfurt, Beisitzer Schiedsrichter)
  • Klaus Plettenberg (Essen, Beisitzer Schiedsrichter)
  • Christian Soltow (Ellerau, Beisitzer Schiedsrichter)
  • Jürgen Schäfer (Frankelbach, Jugend-Beisitzer)
  • Patrick van Haacke (Bremen, Jugend-Beisitzer)
  • Andreas Buchartz (Dormagen, Jugend-Beisitzer)
  • Jens Vöckler (Leipzig, Jugend-Beisitzer)
  • Rudolf Bommer (Aschaffenburg, Fußball-Lehrer-Beisitzer)
  • Ramon Berndroth (Neu-Isenburg, Fußball-Lehrer-Beisitzer)
  • Prof. Dr. Elmar Wienecke (Halle/Westf., Fußball-Lehrer-Beisitzer)
  • Christian Hock (Bad Schwalbach, Fußball-Lehrer-Beisitzer)

Verfahren

  • Schriftliches Verfahren
  • Das Gros der Verfahren vor dem DFB-Sportgericht läuft im schriftlichen Verfahren. In diesen Fällen entscheiden der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden benannter Beisitzer als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung. Die häufigsten sportgerichtlichen Verfahren resultieren aus Feldverweisen (Roten Karten). Nach einem Feldverweis in Meisterschaftsspielen der Bundesliga, der 2. Bundesliga, 3. Liga und in Vereinspokalspielen auf DFB-Ebene stellt der Kontrollausschuss bis 14.00 Uhr des dem Spieltag nachfolgenden Werktags schriftlich Strafantrag beim Einzelrichter. Dabei hat er zu erklären, ob der betroffene Spieler mit dem Antrag einverstanden ist oder nicht. Im Falle des Einverständnisses hat der Einzelrichter dem Strafantrag zu entsprechen, wenn ihm keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen. Besteht kein Einverständnis, soll die Entscheidung des Einzelrichters bis spätestens 10.00 Uhr des folgenden Werktages ergehen. Eine Verschärfung über das vom Kontrollausschuss beantragte Strafmaß hinaus ist im schriftlichen Verfahren unzulässig.
  • Mündliche Verhandlung
  • Mündliche Verhandlungen vor dem DFB-Sportgericht sind selten. Sie erfolgen immer dann, wenn gegen ein Urteil des Einzelrichters mündliche Verhandlung beantragt wird. Oder wenn der Einzelrichter von Amts wegen in Fällen grundsätzlicher Bedeutung eine mündliche Verhandlung anordnet. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht, entscheidet nicht mehr allein der Einzelrichter, sondern ein Gremium in einer Besetzung mit drei Sportrichtern. Dies sind der Vorsitzende des jeweiligen Verfahrens, ein sog. DFB-Beisitzer sowie ein sog. Fachbeisitzer, dessen Auswahl sich nach § 39 DFB-Satzung richtet. Die Verhandlungen sind öffentlich für Zuhörer, die den Vereinen der Mitgliedsverbände des DFB oder einem Vertretungs- oder Kontrollorgan einer Tochtergesellschaft angehören. Medienvertreter können zugelassen werden. Während der mündlichen Verhandlung sind Film- und Tonaufnahmen mit Ausnahme der Verkündung des Urteilstenors nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss des Rechtsorgans ausgeschlossen werden.
  • Rechtsmittel
  • Gegen eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts ist innerhalb einer Woche nach Verkündung oder mangels Verkündung nach Zustellung des angefochtenen Urteils Berufung zum DFB-Bundesgericht möglich, das verbandsintern abschließend über ein Sportgerichtsverfahren entscheidet.