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DFB-Sportgerichtsbarkeit

Die Sportgerichtsbarkeit im DFB ist die Streitentscheidung innerhalb des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern auf der Grundlage der Regelwerke des DFB. Innerhalb der Sportgerichtsbarkeit des DFB können die Mitglieder des DFB belangt werden, wenn sie gegen die verbandseigenen Regelwerke verstoßen haben. Insofern ist Sportgerichtsbarkeit - anders als mitunter unterstellt - gerade keine quasi-staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber jedermann. Adressat ist nur das Vereinsmitglied, das sich kraft Satzung oder Zulassungsvertrag der Gerichtsbarkeit des DFB unterworfen hat.

Rechtliche Grundlage der Sportgerichtsbarkeit ist das Grundgesetz selbst. Dort ist in Art. 9 Abs. 1 GG die Vereinsautonomie verankert. Davon umfasst ist die Selbstbestimmung der Vereine über die eigene Organisation und das Recht zur autonomen Gestaltung der inneren Verfassung. Und daraus ergibt sich das Recht zur eigenen Rechtsetzung und Rechtsprechung.

Die Verbandsgerichtsbarkeit steht in keiner Konkurrenz zur staatlichen Gerichtsbarkeit und schließt diese auch nicht aus. Die Rechtsorgane des DFB sind absolut unabhängig. Dies wird durch die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB garantiert. § 3 Nr. 2 DFB-RVO bestimmt, dass die Mitglieder des Sportgerichts und des Bundesgerichts unabhängig sind und nur dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht des Sports sowie ihrem Gewissen unterworfen sind. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Sportgerichts und des Bundesgerichts wird zudem über die Satzung des DFB garantiert. § 38 Nr. 2 DFB-Satzung legt fest, dass Mitglieder des Sportgerichts und des Bundesgerichts anderen Organen und Ausschüssen des DFB grundsätzlich nicht angehören dürfen.

Organe der Sportgerichtsbarkeit des DFB sind der Kontrollausschuss als Anklage-Behörde sowie das DFB-Sportgericht als Ausgangsinstanz und das DFB-Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz.