Dr. Rainer Koch: "Der Strafenkatalog wird die verhängte Strafe nachvollziehbarer machen" © 2017 Getty Images
Dr. Rainer Koch: "Der Strafenkatalog wird die verhängte Strafe nachvollziehbarer machen"

Koch: "Transparenz führt zu Akzeptanz"

Dr. Rainer Koch, ehemaliger 1. DFB-Vizepräsident für Amateurfußball, Rechts- und Satzungsfragen, erklärt im DFB.de-Interview die Vorteile der neuen Richtlinien für die Arbeit des Kontrollausschusses. An erster Stelle stehen dabei neben einer Erhöhung der Transparenz vor allem präventive Aspekte.

DFB.de: Was sind die Leitgedanken hinter dem Leitfaden?

Dr. Rainer Koch: Das DFB-Präsidium verfolgt mit dem Erlass von Richtlinien für die Arbeit des Kontrollausschusses vorrangig zwei Ziele: In erster Linie geht es uns um die Stärkung des Prinzips der täterorientierten Sanktionierung, daneben aber auch um eine Erhöhung der Transparenz. Wobei hier beides zusammenwirkt und damit einen Grundsatz der DFB-Sportgerichtsbarkeit bedient: Prävention. Durch einen öffentlichen Leitfaden soll insbesondere den Anhängern die Konsequenz ihres Handelns noch stärker als bisher vor Augen geführt werden. Das Prinzip der täterorientierten Sanktionierung bedeutet, dass die Ermittlung der verantwortlichen Täter durch den Heim- und den Gastverein und deren Sanktionierung bzw. Inregressnahme durch die Vereine und dadurch die Verhinderung zukünftiger Ordnungsverstöße das primäre Ziel des sportstrafrechtlichen Handelns der DFB-Rechtsorgane ist. Tataufklärung und Täterermittlung wirken daher strafmildernd. Zudem wird die zivilrechtliche Inregressnahme generalpräventiv wirken, was langfristig zur Sicherheit im Stadion sowie zur Einhaltung der Stadionordnungen beitragen soll.

DFB.de: Der Leitfaden wurde vom Kontrollausschuss entwickelt, nach welchen Maßgaben?

Koch: Der Kontrollausschuss hat sich vor allem an der bestehenden Praxis der DFB-Rechtsorgane orientiert. Auch bisher schon wurden die Urteile ja nicht aus dem Bauch heraus gefällt, sondern natürlich korrespondierend zu früheren Sanktionen in vergleichbaren Sachverhalten gesprochen. In rechtsdogmatischer Hinsicht bestehen Ähnlichkeiten mit den "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)", die im Bereich des staatlichen Rechts für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden maßgeblich sind.

DFB.de: Ist der Leitfaden also mehr oder weniger eine Verschriftlichung der bisherigen Praxis?

Koch: In gewisser Weise, ja. Aber diese Betrachtung wird dem Leitfaden nicht gerecht. Denn er enthält auch wichtige Neuerungen, etwa dass ehrenamtliches Engagement der Täter eine strafmildernde Wirkung und die Täterermittlung eine erhebliche Reduzierung der Strafe zur Folge haben sollen. Erforderliche Rechtsgrundlagen hierfür wurden in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bereits aufgenommen. Der in den Richtlinien nunmehr enthaltene Strafenkatalog wird die verhängte Strafe zukünftig für den betroffenen Verein bzw. Täter berechenbarer und damit nachvollziehbarer machen.

DFB.de: Ein wesentliches Element ist die Strafreduzierung bei Täterermittlung. Besteht die Gefahr, dass die Klubs ihre Bemühungen in diese Richtung einstellen, wenn das Urteil gesprochen ist?

Koch: Nein, ganz im Gegenteil. Und das ist ganz wichtig: Der neue § 32 Nr. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ermöglicht eine nachträgliche Strafmilderung bei erfolgreicher Täterermittlung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens noch bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils.

DFB.de: Wie wichtig ist Transparenz im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit des DFB?

Koch: Transparenz führt zu Akzeptanz. Und ohne Akzeptanz kann Gerichtsbarkeit nicht funktionieren. Wie elementar dieses Anliegen ist, wurde nicht zuletzt in den Fandialogen deutlich, die in den vergangenen Monaten geführt wurden. Wobei ich betonen will, dass die Sportgerichtsbarkeit auch bisher nicht im Verborgenen gearbeitet hat. Auch bislang wurden die gegen Klubs ausgesprochenen Strafen immer veröffentlicht. Aber: Durch den in den Richtlinien enthaltenen Strafenkatalog wird dem Anliegen nach Transparenz zukünftig noch stärker Rechnung getragen. Und die Urteile gegen Vereine sollen zukünftig im Internet auf der Webseite des DFB für alle Interessierten durch Einrichtung eines speziellen Bereichs zur Sportgerichtsbarkeit zu finden sein.

DFB.de: Viele Fälle sind durch den Strafenkatalog nun standardisiert, aber nicht alle. In welchen Fällen greift der Leitfaden nicht?

Koch: Der Anwendungsbereich des Strafzumessungsleitfadens ist auf Fälle ausgerichtet, die für eine standardisierte Betrachtung geeignet sind. Dies ist insbesondere das leider oft zu beobachtende Entzünden einzelner pyrotechnischer Gegenstände. Pyrotechnische Vorfälle, deren Umfang oder Wirkung das übliche Maß, wie zuletzt zum Beispiel während des Entscheidungsspiels um den Aufstieg in die 3. Liga in Mannheim, deutlich überschreiten, können hingegen selbstverständlich nicht schematisch und auch nicht mehr mit den Standardstrafen erfasst werden. Gleiches gilt beispielsweise für andere besonders verwerfliche Vergehen, wie zum Beispiel rassistische Vorkommnisse. Hier werden auch zukünftig alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sein.

Leitfaden

Der Kontrollausschuss hat den Strafzumessungsleitfaden grundsätzlich zu berücksichtigen. Dieser ist jedoch nicht anzuwenden bei Diskriminierungsfällen und ähnlichen Tatbeständen, bei Vorfällen, die zu einer Verletzung oder erheblichen konkreten Gefährdung von Personen geführt haben sowie in anderen für eine standardisierte Behandlung nicht geeigneten Fällen. Das zuständige Rechtsorgan ist nicht daran gehindert, seine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände zu fällen.

Vergehen

Art des Vergehens Bundesliga 2. Bundesliga 3. Liga Junioren-Bundesligen
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (je Gegenstand) 1000 € 600 € 350 € 200 €
Abschießen/Werfen von pyrotechnischen Gegenständen (je Gegenstand) 3000 € 1500 € 750 € 350 €
Eindringen auf das Spielfeld (je Person) 3000 € 2000 € 1000 € 300 €
Werfen von Gegenständen (je Gegenstand) 1000 € 500 € 300 € 150 €
Verwendung von Laserpointern (je Verwendung) 4000 € 2000 € 1000 € 300 €
Unsportliche Botschaften (je Banner, Transparent o. ä.) bis 3 m² 2000 € 1000 € 500 € 150 €
Unsportliche Botschaften (je Banner, Transparent o. ä.) ab 3 m² 8000 € 4000 € 2000 € 300 €

Umstände

*Straferhöhung [+] / Strafsenkung [-]
Umstand Auswirkung*
1. Spielunterbrechung bis 1 Minute bis zu +20%
Spielunterbrechung ab 1 Minute bis zu +50%
Spielunterbrechung ab 5 Minuten bis zu +100%
2. Erfolgreiche Identifizierung von 1 Täter -25%
Erfolgreiche Identifizierung von mehr als 1 Täter bis zu 50 % der Täter -50%
Erfolgreiche Identifizierung von mehr als 50 % bis zu 100 % der Täter -75%

Die Geldstrafe reduziert sich in den oben genannten Fällen nochmals (das heißt: Reduzierung um 40 statt 25 Prozent, um 65 statt 50 Prozent, bzw. um 90 statt 75 Prozent), wenn identifizierte Täter sich beweisbar in besonders anerkennenswerter Weise ehrenamtlich im Sport oder in Sozialprojekten engagiert haben.