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Spiele mit ausländischen Mannschaften

Der Spielausschuss des DFB erlässt gemäß § 32 Nr.1., Abs.3 des allgemein verbindlichen Teils der DFB-Spielordnung folgende Ausführungsbestimmungen für den internationalen Spielverkehr:

  1. Spiele mit Mannschaften anderer Nationalverbände, die der FIFA angeschlossen sein müssen, sind genehmigungspflichtig. Dies gilt jedoch nicht für offizielle Wettbewerbe der FIFA und UEFA. § 3 Nr. 1., Absatz 2 der DFB-Satzung in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten bleibt unberührt.
  2. Die Anträge sind unter der Verwendung der bekannten Vordrucke bzw. über das DFBnet für Spiele
  3. a) von Lizenzspieler-Mannschaften bei der DFL,

    b) von Mannschaften der sonstigen Bundesspielklassen und der Herren-Regionalligen beim DFB,

    c) von allen übrigen Mannschaften beim zuständigen Landes- oder Regionalverband

    zur Genehmigung vorzulegen.

  4. Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen, möglichst aber 14 Tage vor dem ersten Spiel bzw. vor Reisebeginn. Bei Spielen in Nicht-EU-Ländern müssen die Anträge auf Spielgenehmigung spätestens 4 Wochen vor der Abreise beim zuständigen Verband eingehen.
  5. Die Genehmigung eines internationalen Freundschaftsspiels kann verweigert werden, wenn der ordnungsgemäßen Ausrichtung sicherheitsrelevante Gründe (z. B. Störungen von Anhängern der beteiligten Mannschaften in der Vergangenheit oder Erkenntnisse hinsichtlich zu erwartender Störungshandlungen für die anstehende Begegnung) entgegenstehen.
  6. Bei Inanspruchnahme von Spielvermittlern können Anträge nur dann genehmigt werden, wenn die vermittelten Spiele durch einen von der FIFA lizenzierten Spielvermittler abgeschlossen wurden. Der Vermittler ist unter Vorlage einer Vertragsausfertigung bekannt zu machen.
  7. Spiele von kombinierten Vereins- oder Auswahlmannschaften gegen ausländische Vereins- oder Auswahlmannschaften sind möglich.
  8. Pro Mannschaft darf die absolute Gesamtspielzeit der Freundschaftsspiele an einem Tag, auch im Rahmen eines Turnieres, nicht mehr als das Doppelte der normalen Spielzeit (Frauen/Herren: 90 Minuten, Jugendliche je nach Altersklasse) betragen. Für Freundschaftsspiele der Jugend ist zudem § 9 Nr. 3. der DFB-Jugendordnung zu beachten.
  9. Werden Spiele ohne Genehmigung durchgeführt, kann dies durch den zuständigen Landesverband nach dessen geltenden Bestimmungen geahndet werden. Für Vereine, die der Sportgerichtsbarkeit des DFB unterliegen, richtet sich eine eventuelle Bestrafung nach § 7 Nr. 1. a) der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.
  10. Durch die Genehmigung des Antrages sind die Vereine von der Pflicht zur Abstellung ihrer Spieler nicht entbunden, wenn zur gleichen Zeit Auswahlspiele anstehen.
  11. Für die in 2a) und 2b) genannten Spiele ist zwingend ein Spielbericht zu erstellen und vollständig ausgefüllt im Nachgang des Spiels an die jeweilige genehmigende Stelle zu senden.

Das Antragsformular "Spiele gegen ausländische Mannschaften" können Sie über den untenstehenden Download herunterladen.

 

 

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