DFB-Sportgericht
73.625 Euro Geldstrafe für den 1. FC Kaiserslautern

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten 1. FC Kaiserslautern im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 73.625 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 24.500 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31. März 2026 nachzuweisen wäre.
Vor, während und nach dem Zweitligaspiel gegen den FC Schalke 04 am 9. August 2025 zündeten Lauterer Anhänger insgesamt mindestens 120 Bengalische Feuer. In der 44. Spielminute wurde zudem von Heimfans ein Becher in den Innenraum geworfen. Der Täter konnte ermittelt werden. Darüber hinaus warfen Lauterer Fans drei Becher in Richtung Gästebank.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Geldstrafe kommt mittelbar fußballnahen Stiftungen zugute, da sich das Spendenvolumen des DFB traditionell im Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) an der Höhe der Ordnungsgelder orientiert. Bedacht werden Einrichtungen, die mit ihren Tätigkeiten mit den Satzungszwecken beziehungsweise der Zweckverwirklichung des DFB übereinstimmen.
54.300 Euro Geldstrafe für Holstein Kiel
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten Holstein Kiel im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 54.300 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 18.100 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 30. September 2026 nachzuweisen wäre.
Zu Beginn des Zweitligaspiels gegen Dynamo Dresden am 20. Dezember 2025 entfachten Kieler Zuschauer 70 pyrotechnische Gegenstände, weswegen das Spiel für etwa 90 Sekunden unterbrochen werden musste. Im weiteren Spielverlauf zündeten Holstein-Anhänger zudem drei weitere Bengalische Feuer.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Geldstrafen kommen mittelbar fußballnahen Stiftungen zugute, da sich das Spendenvolumen des DFB traditionell im Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) an der Höhe der Ordnungsgelder orientiert. Bedacht werden Einrichtungen, die mit ihren Tätigkeiten mit den Satzungszwecken beziehungsweise der Zweckverwirklichung des DFB übereinstimmen.
Kategorien: DFB-Sportgericht
Autor: dfb

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