DFB-Sportgericht
204.430 Euro Geldstrafe für Hannover 96

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten Hannover 96 im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen mehrerer Fälle unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit drei Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 204.430 Euro belegt. Davon kann der Verein insgesamt bis zu 68.110 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB jeweils bis zum 30. September 2026 nachzuweisen wäre. Alle Urteile sind rechtskräftig.
Im Rahmen des Zweitligaspiels bei Eintracht Braunschweig am 26. Oktober 2025 wurden im Fanblock von Hannover 96 insgesamt mindestens 110 bengalische Feuer sowie ein Rauchtopf gezündet. Bereits bei Spielbeginn kam es durch das Abbrennen von mindestens 60 bengalischen Feuern und einem Rauchtopf zu einer Spielunterbrechung von 3 Minuten und 50 Sekunden. Hierfür wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60.030 Euro verhängt, von der bis zu 20.010 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden können.
Beim Zweitligaspiel gegen Hertha BSC am 13. September 2025 wurden bei Spielbeginn mindestens 80 bengalische Feuer sowie mindestens vier Feuerwerksbatterien abgeschossen. Das Sportgericht belegte Hannover 96 hierfür rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von 88.000 Euro. Bis zu 29.300 Euro können für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen eingesetzt werden.
Während des Zweitligaspiels gegen den VfL Bochum am 13. Dezember 2025 zündeten Hannoveraner Anhänger mindestens 54 bengalische Feuer, fünf Blinker sowie elf Raketen. In der 46. und 49. Spielminute kam es jeweils zu kurzen Spielunterbrechungen. Die zunächst beantragte höhere Strafe wurde reduziert, da eine längere Unterbrechung auf Pyroaktionen der Bochumer Anhänger zurückzuführen war. Für die Vorkommnisse wurde eine rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von 56.400 Euro verhängt, von der bis zu 18.800 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden können.
Die Geldstrafen kommen mittelbar fußballnahen Stiftungen zugute, da sich das Spendenvolumen des DFB traditionell im Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) an der Höhe der Ordnungsgelder orientiert. Bedacht werden Einrichtungen, die mit ihren Tätigkeiten mit den Satzungszwecken beziehungsweise der Zweckverwirklichung des DFB übereinstimmen.
Kategorien: DFB-Sportgericht
Autor: dfb

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