3. Liga
Veränderte Regelung für U 23-Spieler in der 3. Liga

Der DFB passt in der 3. Liga die Regelung für U 23-Spieler in ersten Mannschaften an. Das Kriterium der deutschen Staatsangehörigkeit entfällt und wird auf alle Spieler im U 23-Alter erweitert, die Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Landes sind, das mit der EU ein Assoziierungsabkommen über eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen abgeschlossen hat. Darüber hinaus wird der Passus gestrichen, dass die für die Regel anzurechnenden Spieler kein A-Länderspiel für einen anderen Nationalverband bestritten haben dürfen. Das hat der DFB-Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Die Neuregelung tritt mit Beginn der neuen Saison 2025/2026 in Kraft.
Anlass für die Anpassungen ist ein Urteil des Ständigen Schiedsgerichts für die Regionalliga Bayern. Das Gremium hatte im Mai 2025 entschieden, dass die bisherige Regelung in § 25 Nr. 2 der Regionalliga-Ordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) europäischem Recht widerspricht. Besagter Paragraf im BFV-Regelwerk basiert auf § 12a der DFB-Spielordnung und ist damit weitgehend identisch.
Schiedsgericht bemängelte Quote
Die bisherige Regelung in der DFB-Spielordnung verlangte, dass in der 3. Liga auf dem Spielberichtsbogen von ersten Mannschaften mindestens vier U 23-Spieler mit deutscher Staatsbürgerschaft und ohne A-Länderspiel für einen anderen Nationalverband aufgeführt sein müssen. Das damit verbundene Ziel: den Nachwuchs sportlich zu fördern, indem junge Spieler in den Kadern der Vereine gehalten und gezielt in den Spielbetrieb eingebunden werden. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als grundsätzlich legitimer Gemeinwohlzweck anerkannt.
Das Schiedsgericht stellte hierzu jedoch fest, dass die bisherige Fassung der U 23-Regel eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle. Der Grund: Sie berücksichtige allein Spieler mit deutscher Staatsbürgerschaft und wirke somit für Spieler aus anderen EU-Ländern faktisch wie eine Quote. Es handele sich vor diesem Hintergrund um einen Verstoß gegen Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin sind die Freizügigkeit von Arbeitnehmer*innen und das Verbot der Ungleichbehandlung von EU-Bürger*innen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen verankert.
Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen
Der DFB-Spielausschuss und der Ausschuss 3. Liga haben daraufhin eine Überarbeitung von §12a der DFB-Spielordnung vorgenommen, die der DFB-Vorstand nun per Beschluss verabschiedet hat. Auf eine grundlegende Abschaffung der Regel wurde verzichtet, stattdessen eine präzisierte, EU-konforme Formulierung vorgenommen. Damit ist Planungs- und Rechtssicherheit für die kommende Saison geschaffen. Bis zur Saison 2026/2027 soll überprüft werden, ob die Regelung noch weiter modifiziert wird.
Der DFB befindet sich darüber hinaus in Austausch mit den fünf Regionalliga-Trägern. Dort soll die Regelung zur Saison 2025/2026 entsprechend auch für die vierte Spielklassenebene angepasst werden.
Kategorien: 3. Liga
Autor: jb

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