DFB-Sportgericht

Insgesamt 164.550 Euro Geldstrafe für den 1. FC Magdeburg

09.02.2026
Pyro im Zweitligaspiel bei Arminia Bielefeld: Magdeburg muss Geldstrafe zahlen Foto: IMAGO

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat die 1. FC Magdeburg Spielbetriebs GmbH im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 95.550 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 31.850 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 30. September 2026 nachzuweisen wäre.

In der 48. Spielminute des Zweitligaspiels bei Arminia Bielefeld am 12. September 2025 wurden im Magdeburger Fanblock insgesamt mindestens 35 pyrotechnische Gegenstände (zehn Rauchkörper und 25 Blinker) sowie mindestens 35 Raketen gezündet. Dadurch kam es zu einer Spielunterbrechung von 2 Minuten und 10 Sekunden.

Weitere Geldstrafe für Magdeburg

Zudem hat das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) die 1. FC Magdeburg Spielbetriebs GmbH im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 69.000 Euro belegt. Auch davon kann der Verein bis zu 23.000 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 30. September 2026 nachzuweisen wäre.

Im Spiel um den DFB-Vereinspokal zwischen dem SV Illertissen und dem 1. FC Magdeburg am 29.10.2025 in Illertissen wurden im Magdeburger Fanblock 64 bengalische Feuer, fünf Rauchkörper, mindestens elf Blinker, 15 Leuchtraketen sowie drei Böller gezündet.

Beide Urteile sind rechtskräftig.

Die Geldstrafe kommt mittelbar fußballnahen Stiftungen zugute, da sich das Spendenvolumen des DFB traditionell im Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) an der Höhe der Ordnungsgelder orientiert. Bedacht werden Einrichtungen, die mit ihren Tätigkeiten mit den Satzungszwecken beziehungsweise der Zweckverwirklichung des DFB übereinstimmen.

Kategorien: DFB-Sportgericht

Autor: dfb