DFB-Bundesgericht
DFB-Bundesgericht weist Mainzer Antrag auf Spielverlegung zurück

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat die Verwaltungsbeschwerde des FSV Mainz 05 zurückgewiesen. Der Bundesligist hatte diese gegen die Terminierung des DFB-Pokalspiels bei Dynamo Dresden am 18. August Einspuch eingelegt. Zuvor hatte die Fachgruppe Spielbetriebe den Mainzer Antrag auf Spielverlegung sowie die darauffolgende Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt.
Das DFB-Bundesgericht entschied nun, dass die Verwaltungsbeschwerde zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren prüft das DFB-Bundesgericht die Entscheidungen der DFB-Exekutive ausschließlich auf Ermessensfehler. Die Überprüfung ergab, dass die Fachgruppe Spielbetriebe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hatte – insbesondere, da sie sich bei der Terminierung am vom DFB-Präsidium beschlossenen Rahmenterminkalender halten durfte.
Da Dynamo Dresden einer Vorverlegung nicht zugestimmt hat und mit dem Montag (18. August) ein Spieltag zur Verfügung stand, der innerhalb des Rahmenterminkalenders lag, für den keine Sicherheitsbedenken der Polizeibehörden vorlagen, lag die Ansetzung des Spiels auf diesen Tag auch unter diesem Gesichtspunkt innerhalb des Ermessens der Fachgruppe.
Grundsätzlich können sich die Vereine daher auf eine Ansetzung innerhalb des Rahmenterminkalenders verlassen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier noch nicht vor – auch die Spieltaktung des 1. FSV Mainz 05 begründet keine solche Ausnahme. Der Dreitage-Rhythmus ist bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben nicht ungewöhnlich, sodass sich die betreffenden Mannschaften darauf einstellen müssen. Eine unzumutbare Belastungen und Benachteiligung ist darin nicht zu erkennen.
Kategorien: DFB-Bundesgericht, DFB-Sportgericht
Autor: dfb

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