DFB-Bundesgericht
DFB-Bundesgericht reduziert Sperrstrafe gegen Marco Antwerpen

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Mittwochabend nach mündlicher Verhandlung am DFB-Campus im Verfahren gegen A-Lizenz-Inhaber Frank Döpper das Urteil des DFB-Sportgerichts vom 28. August 2025 aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Im Verfahren gegen Pro Lizenz-Inhaber Marco Antwerpen hat das DFB-Bundesgericht das Urteil des DFB-Sportgerichts mit der Maßgabe aufgehoben, dass gegen Marco Antwerpen wegen unsportlichen Verhaltens ein Ausübungsverbot der Trainertätigkeit von drei Monaten ab 28.08.2025 ausgesprochen wurde.
Das DFB-Sportgericht hatte gegen Antwerpen noch ein Ausübungsverbot der Trainertätigkeit von zwölf Monaten und gegen Frank Döpper von drei Monaten verhängt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Bundesgericht nicht mehr als erwiesen an, dass Marco Antwerpen und Frank Döpper als Trainer und Co-Trainer des VfL Osnabrück im Vorfeld des Endspiels um den NFV-Pokal am 24. Mai 2025 in Osnabrück zwischen dem VfL Osnabrück und dem TuS Blau-Weiß Lohne zielgerichtet versucht haben, einen in der betreffenden Spielzeit von Osnabrück an Lohne verliehenen Spieler davon abzuhalten, an dem Spiel mitzuwirken. Der Vorwurf, sie haben dazu ein weiteres Mitglied des Trainerteams aufgefordert, mit einem an Lohne verliehenen Spieler in Kontakt zu treten und diesem zu vermitteln, dass es mit Blick auf seine Rückkehr nach Osnabrück in der darauffolgenden Saison besser sei, wenn er nicht an dem Pokalendspiel teilnehme, hat sich im Laufe der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt.
Geleitet wurde diese von Oskar Riedmeyer, dem Vorsitzenden des DFB-Bundesgerichts. Zur Urteilsbegründung sagte er: "Wir sind zum Ergebnis gekommen, dass Herrn Frank Döpper kein zielgerichtetes Verhalten im Sinne eines Manipulationsvorwurfs gemacht werden kann. Seine Beteiligung war allenfalls untergeordnet und hatte keinen wesentlichen Einfluss auf das Verhalten anderer. Auch bei Marco Antwerpen gehen wir nicht davon aus, dass er zielgerichtet in den Wettbewerb eingreifen wollte, vielmehr nehmen wir zu seinen Gunsten an, dass es sich um ein klassisches Missverständnis handelte. Ihm muss aber der Vorwurf gemacht werden, dass er nicht ausreichend beobachtet hat, dass seine Äußerungen falsch verstanden und ernst genommen werden können und er damit fahrlässig riskierte, dass in Wettbewerb eingegriffen wird."
Kategorien: DFB-Bundesgericht
Autor: sl

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