DFB-Bundesgericht
Bundesgericht weist Einspruch des SV Waldhof zurück

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Frankfurt hat im schriftlichen Verfahren den Einspruch des Drittligisten SV Waldhof Mannheim gegen zwei Geldstrafen in Gesamthöhe von 54.000 Euro als unbegründet zurückgewiesen. Das Rechtsorgan unter Leitung seines Vorsitzenden Oskar Riedmeyer bestätigte damit die vorangegangenen Entscheidungen des DFB-Sportgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025.
Waldhof Mannheim war zunächst am 2. September 2025 vom DFB-Sportgericht im Einzelrichterverfahren wegen diskriminierenden unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger im Drittligaspiel gegen den SC Verl am 1. Februar 2025 mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 Euro belegt worden. Während der Partie war im Mannheimer Zuschauerbereich ein Banner mit diskriminierendem Inhalt gezeigt worden.
Gegen die Einzelrichterentscheidung hatte der Verein Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt, welches allerdings das Urteil am 7. Oktober 2025 in mündlicher Verhandlung bestätigte. Dem Drittligisten wurde eingeräumt, bis zu 8000 Euro der Strafe für eigene präventive Maßnahmen gegen Rassismus und Diskriminierung verwenden zu können, was dem DFB bis zum 31. März 2026 nachzuweisen wäre.
Straferhöhung für diskriminierende Rufe
Ebenfalls am 2. September 2025 war der SV Waldhof Mannheim vom DFB-Sportgericht im Einzelrichterverfahren wegen diskriminierenden unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger im Drittligaspiel gegen den gegen den TSV 1860 München am 13. April 2025 mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 Euro belegt worden. Während der Begegnung hatte es diskriminierende Rufe einer Gruppe von Waldhof-Anhängern im Mannheimer Zuschauerblock gegeben. Gegen die Entscheidung des Sportgerichts hatte der Verein Einspruch eingelegt.
Im mündlichen Verfahren am 7. Oktober 2025 wurde der Verein vom DFB-Sportgericht dann mit einer Geldstrafe in Höhe von 30.000 Euro belegt, die über den Antrag des DFB-Kontrollausschusses hinausging. Davon kann der Verein bis zu 10.000 Euro für eigene präventive Maßnahmen gegen Rassismus und Diskriminierung verwenden. Der Nachweis hierüber ist dem DFB bis zum 31. März 2026 zu erbringen.
Kategorien: DFB-Bundesgericht
Autor: dfb

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