DFB-Sportgericht
30.000 Euro Geldstrafe für den VfB Stuttgart

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Bundesligisten VfB Stuttgart im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 30.000 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 10.000 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen wäre.
Im Rahmen der Protest-Aktionen gegen einen möglichen DFL-Investor warfen Stuttgarter Zuschauer ab der 12. Minute des Bundesligaspiels beim VfL Bochum am 20. Januar 2024 diverse Gegenstände, insbesondere Schokotaler, auf den Rasen. Die Begegnung musste deshalb für etwa drei Minuten unterbrochen werden.
Zudem konnte die zweite Halbzeit erst mit einer Verspätung von 42 Minuten angepfiffen werden. Grund hierfür waren zwei Zaunfahnen im Stuttgarter Zuschauerblock, die mehrere Fluchttüren zum Innenraum blockierten.
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters hat der Verein fristwahrend Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt.
Kategorien: DFB-Sportgericht
Autor: dfb

193.900 Euro Geldstrafe für Borussia Dortmund
Das DFB-Sportgericht belegt Borussia Dortmund im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen vier Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit vier Geldstrafen in Gesamthöhe von 193.900 Euro.

DFB-Sportgericht verhandelt Mannheimer Einspruch
Das Sportgericht des DFB verhandelt am 10. Juni 2025, ab 13 Uhr, den Einspruch des Drittligisten SV Waldhof Mannheim gegen das Einzelrichterurteil vom 24. April 2025 mündlich. Dabei geht es um Vorkommnisse im Spiel gegen Energie Cottbus.

49.800 Euro Geldstrafe für Waldhof Mannheim
Das Sportgericht des DFB belegt Waldhof Mannheim wegen eines diskriminierenden unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger und vier weiteren Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Gesamthöhe von 49.800 Euro.