DFB-Sportgericht
440.250 Euro Geldstrafe für Eintracht Frankfurt

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Bundesligisten Eintracht Frankfurt im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zehn Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger sowie eines diskriminierenden unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger im Spiel beim 1. FC Köln mit einer Geldstrafe in Gesamthöhe von 440.250 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 146.500 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 30. September 2026 nachzuweisen wäre.
Während des Bundesligaspiels beim 1. FC Köln am 22. November 2025 brannten Frankfurter Anhänger 94 Bengalische Feuer, sieben Raketen und sechs Böller ab. Das Spiel musste zwischenzeitlich für zwei Minuten unterbrochen werden. Zudem wurde im Frankfurter Block nach Spielende Choreomaterial verbrannt, es entwickelte sich ein größeres Feuer, das die Feuerwehr kontrolliert abbrennen ließ. Des Weiteren wurde im Frankfurter Zuschauerbereich vor Spielbeginn ein diskriminierender Sprechgesang angestimmt. Das DFB-Sportgericht sprach in diesem Fall eine Geldstrafe von insgesamt 171.000 Euro aus, die bis zu einer Höhe von 57.000 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden kann.
Vor Anpfiff des Bundesligaspiels am 28. Oktober 2025 bei Borussia Dortmund brannten Frankfurter Anhänger mindestens 70 Bengalische Feuer und 30 Rauchtöpfe ab. Zudem wurden in der Nachspielzeit zwei Papierkugeln in Richtung des Schiedsrichter-Assistenten geworfen. Das DFB-Sportgericht belegte den Verein hierfür mit einer Geldstrafe von 102.000 Euro, von der bis zu 34.000 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden können.
Während des Bundesligaspiels beim Hamburger SV am 20. Dezember 2025 entzündeten Frankfurter Anhänger mindestens 25 Bengalische Feuer und zwei Blinker und schossen zudem zwölf Raketen ab. Die Geldstrafe in diesem Fall beträgt 63.000 Euro, von denen bis zu 21.000 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden können.
Vor Beginn des Bundesligaspiels beim SC Freiburg am 19. Oktober 2025 zündeten Frankfurter Anhänger mindestens 45 Bengalische Feuer sowie je einen Böller und Blinker. Hierfür wurde eine Geldstrafe in Höhe von 46.000 Euro verhängt, bis zu 15.300 Euro können davon für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden.
In der 50. Minute der Bundesligapartie bei Bayer Leverkusen am 12. September 2025 zündeten Frankfurter Anhänger mindestens 30 Bengalische Feuer und Rauchtöpfe und schossen zudem eine Rakete ab. Das Spiel musste für zwei Minuten unterbrochen werden. Das DFB-Sportgericht verhängte dafür eine Geldstrafe von 41.250 Euro, von der bis zu 13.700 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden kann.
Zu Beginn des Bundesligaspiels gegen den 1. FC Union Berlin am 21. September 2025 warfen Frankfurter Anhänger zusammengeknülltes Choreomaterial auf das Spielfeld. Die Begegnung musste für zwei Minuten unterbrochen werden.
Vor Beginn der Bundesligapartie beim 1. FC Heidenheim am 1. November 2025 wurden im Frankfurter Fanblock mindestens fünf, während des Spiels weitere drei Rauchtöpfe gezündet. Die Geldstrafe in beiden Fällen beträgt jeweils 8000 Euro, von denen jeweils bis zu 2600 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden können.
Vor Beginn der zweiten Halbzeit des Bundesligaspiels bei Borussia Mönchengladbach am 27. September 2025 brannte ein Anhänger im Frankfurter Zuschauerbereich einen Blinker ab. Hierfür wurde eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt, bis zu 300 Euro können davon für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden.
Die Urteile sind rechtskräftig.
Die Geldstrafen kommen mittelbar fußballnahen Stiftungen zugute, da sich das Spendenvolumen des DFB traditionell im Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) an der Höhe der Ordnungsgelder orientiert. Bedacht werden Einrichtungen, die mit ihren Tätigkeiten mit den Satzungszwecken beziehungsweise der Zweckverwirklichung des DFB übereinstimmen.
Kategorien: DFB-Sportgericht
Autor: dfb

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