DFB-Sportgericht

113.450 Euro Geldstrafe für Dynamo Dresden

16.09.2025
Verletzte Polizisten nach Pyrotechnik: Dynamo Dresden muss Geldstrafe zahlen Foto: Getty Images

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten Dynamo Dresden im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen drei Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 113.450 Euro belegt. Davon kann der Verein bis zu 37.800 Euro für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31. März 2026 nachzuweisen wäre.

Vor, während und nach dem Drittligaspiel der vergangenen Saison bei Hansa Rostock am 22. Februar 2025 zündeten Dresdener Zuschauer insgesamt 22 pyrotechnische Gegenstände und schossen in der 79. Minute zudem einen Leuchtkörper ab. 

Zudem zerstörten Dresdener Anhänger in der Halbzeitpause zwei Sicherheitsscheiben an der Grenze zu einem Pufferblock. Die daraufhin in den Pufferblock entsandten Polizeibeamten wurden aus dem Dresdener Block heraus mit Bengalischen Fackeln beworfen. Es wurden mehrere Polizisten verletzt. Insgesamt wurden 20 Bengalische Fackeln abgebrannt sowie 20 Knallkörper gezündet. Zeitgleich beschossen sich Rostocker und Dresdener Zuschauer mit Signalstiftmunition, wobei die Mehrzahl der Geschosse von Rostocker Anhänger gezündet wurde und der größte Teil der Geschosse im Sicherungsnetz hängen blieb. Der Beginn der zweiten Halbzeit verzögerte sich um 27 Minuten.

Darüber hinaus überfielen Dresdener Zuschauer in der Halbzeitpause einen Versorgungsstand im Umlauf, beschossen diesen mit Signalmunition und zerstörten Sicherungsgitter. Das Personal blieb unverletzt. Weiterhin wurden ein Drehkreuz, zwei Toilettenbecken und ein Hydrant beschädigt.

Gegen das Urteil hat der Verein Einspruch eingelegt.

Die Geldstrafen kommen mittelbar fußballnahen Stiftungen zugute, da sich das Spendenvolumen des DFB traditionell im Schwerpunkt (aber nicht ausschließlich) an der Höhe der Ordnungsgelder orientiert. Bedacht werden Einrichtungen, die mit ihren Tätigkeiten mit den Satzungszwecken beziehungsweise der Zweckverwirklichung des DFB übereinstimmen

Kategorien: DFB-Sportgericht

Autor: dfb