DFB-Vorstand

Aufgaben, Zusammensetzung, Zusammentreten, Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand behandelt die Berichte der Ausschüsse und der Revisoren. Er berät die Mitglieder des Präsidiums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2.  
  3. Der Vorstand kann Bestimmungen der Ordnungen und andere nicht satzungsändernde Beschlüsse des Bundestages bei Dringlichkeit vorbehaltlich der Genehmigung durch den nächsten Bundestag einstweilen in und außer Kraft setzen, Beschlüsse des letzten Bundestages und eines nach diesem abgehaltenen außerordentlichen Bundestages jedoch nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen.
  4.  
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Präsidiums-, Vorstands- und Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im DFB durch schriftlich begründete Entscheidung bis zum nächsten ordentlichen Bundestag zu entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören. Er hat das Recht der Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung. Hat die Beschwerde Erfolg, befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Amt.
  6.  
  7. Mitglieder der Rechtsorgane und der Revisionsstelle können bei grober Pflichtverletzung auf Antrag des Vorstandes vom Sportgericht ihrer Tätigkeit enthoben werden. Nr. 3. gilt entsprechend.
  8.  
  9. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Die Sitzung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können, wenn nicht mehr als zehn seiner Mitglieder widersprechen, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  10.  
  11. Die Stimmrechte im Vorstand verteilen sich wie folgt:
    • die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums je 1 Stimme
    • Landesverbände mit über 600.000 Mitglieder je 3 Stimmen
    • Landesverbände mit über 200.000 Mitglieder je 2 Stimmen
    • Landesverbände bis 200.000 Mitglieder je 1 Stimme
    • die Regionalverbände je 1 Stimme
    • die zwölf Vertreter der DFL e.V. je 2 Stimmen
     

    Maßgeblich für die Stimmenzahl der Landesverbände ist die aktuelle vordem Tag des Ablaufs der Antragsfrist des letzten ordentlichen Bundestages veröffentlichte Mitgliederstatistik.

    Entfallen auf ein Mitglied des Vorstands aufgrund verschiedener Ämter mehrere Stimmrechte, so können diese nebeneinander ausgeübt werden.

  12. In den Fällen der Nummern 2. und 5. gelten § 26 Nrn. 2., 3. und 4. sowie § 27 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesgerichts der Vermittlungsausschuss gemäß § 16d zur Entscheidung berufen ist und dass Anträge spätestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung einzureichen sind.