DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
98 schafft insbesondere auch hinsichtlich der ihm angeschlossenen Vereine die Voraussetzungen für die Umsetzung der in ihrem Namen durch den DFB geschlossenen wirtschaftlichen Verwer- tungsverträge. Die Verteilung der aus diesen Verträgen erzielten Einnahmen zu gleichen Teilen an die Vereine der Futsal-Bundes- liga wird durch die DFB-Zentralverwaltung vorgenommen. § 60 Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedsverbänden Soweit durch diese Bestimmungen Zuständigkeiten des DFB und seiner Organe begründet und die Anwendung von Satzung und Ordnungen des DFB bestimmt werden, sind die Regional- und Landesverbände verpflich- tet, dies durch ihre Satzungen, erforderlichenfalls auch durch eine entsprechende Verpflichtung ihrer Futsal-Bundesliga-Vereine, zu ge- währleisten. Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften über Terminlisten und Fernsehrechte und Spielbetrieb und Beiträge. § 61 Besondere Bestimmungen 1. Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen ent- stehen, können unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsgerichte entschieden werden, wenn zwischen dem DFB und den Vereinen entsprechende Verträge abgeschlossen worden sind. 2. Schadenersatzansprüche gegen den DFB aufgrund der Zulassung, der Nichtzulassung bzw. der Entziehung der Zulassung oder etwaiger Auflagen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verein weist nach, dass die Schädigung vorsätzlich durch ein Organ des DFB erfolgt ist, der Verein seinerseits sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung des Schadens ergriffen hat und der Geschädigte nicht anderweitig Schadenersatz verlangen kann. [ Alt Teil C wird neu Teil D] [Alt § 49 wird neu § 62] [Alt Teil D wird neu Teil E] [Alt § 50 wird neu § 63]
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