DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

97 6. Nr. 5. findet keine Anwendung auf rechtmäßig beschäftigte Vertragsspieler, die Staatsangehörige eines Landes sind, das mit der EU ein Abkommen geschlossen hat, durch das eine Gleichbehandlung von Staatsangehörigen dieses Landes hin- sichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Ent- lassung mit Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU gewährt wird. § 58 Vereinswechsel Für den Vereinswechsel von Spielern zur Erlangung einer Spiel- berechtigung für die Futsal-Bundesliga gelten die Bestimmungen der § 7 ff. . § 59 Fernseh-, Hörfunk-, Onlinerechte und Vermarktung 1. Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Futsal- Spielen, die vom DFB veranstaltete Bundesspiele sind, Verträge zu schließen, besitzt der DFB. Soweit entsprechende Rechte der Vereine bestehen, werden diese an den DFB abgetreten. Der DFB verhandelt und schließt Verträge. 2. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwer- tungsform, insbesondere über Internet und andere Online- Dienste sowie möglicher Vertragspartner. 3. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Futsal-Bundesliga, einschließlich der Futsal-Spiele, die vom DFB veranstaltete Bundesspiele sind, steht dem DFB zu. Der DFB verhandelt und schließt Verträge in deren Namen und für deren Rechnung. 4. Die Rechte an den Terminlisten der Futsal-Bundesliga stehen dem DFB zu. Die Futsal-Bundesliga kann den Namen eines Sponsors tragen. Die Entscheidung hierüber trifft das DFB-Präsidium im Einvernehmen mit dem DFB-Spielausschuss. Diese Zuständigkeit gilt auch für den Abschluss sonstiger wirtschaftlicher Verwer- tungsverträge. 5. Die Einnahmen aus der Verwertung der vorstehend aufgeführten Rechte stehen dem DFB im Rahmen der satzungsrechtlichen, vertraglichen und sonstigen Regelungen zu. Über die Ver- wendung der Einnahmen beschließt das DFB-Präsidium. Der DFB

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