DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
96 3. Der Spielleiter hat, soweit es sich um Spiele der von ihm geleiteten Spielklasse handelt, gegen die Ansetzung von Schiedsrichtern ein Einspruchsrecht beim DFB-Schiedsrichter- Ausschuss. 4. Gegen Entscheidungen des Spielleiters kann ein betroffener Verein innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim DFB-Spielausschuss erheben, der endgültig entscheidet. 5. Bei der Terminplanung und Schiedsrichteransetzung haben die Spiele der Futsal-Bundesliga Vorrang vor Spielen auf Regional- und Landesverbandsebene. § 56 Schiedsrichter und -Assistenten Die Ansetzung der Schiedsrichter und -Assistenten erfolgt durch den DFB-Schiedsrichter-Ausschuss. Für die Spiele der Futsal-Bundesliga sind in der Regel Schiedsrichtergespanne eines benachbarten Landesver- bandes anzusetzen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung erfolgt im Einvernehmen mit dem DFB-Spielausschuss. § 57 Spielberechtigung 1. Es können nur Spieler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder dem älteren A-Junioren-Jahrgang angehören, teilnehmen. 2. Zur Teilnahme an den Spielen der Futsal-Bundesliga sind nur Spieler berechtigt, die gemäß § 5 Nr. 1.6 und § 25 Nr. 3. der Futsal- Ordnung die Futsal-Spielerlaubnis als Spieler für Pflichtspiele ihres Vereins erhalten haben. 3. Spieler, die eine Futsal-Spielberechtigung für einen Verein eines anderen FIFA-Nationalverbands besitzen, sind nicht spielbe- rechtigt. 4. Eine Mannschaft besteht bei einem Meisterschaftsspiel aus maxi- mal 14 Spielern, einschließlich Torhüter, von denen sich fünf (einschließlich Torhüter) gleichzeitig auf dem Spielfeld befinden dürfen. 5. Unter den 14 Spielern dürfen maximal drei Nicht-EU-Ausländer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für sogenannte Fußball- deutsche. Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre ununter- brochen für deutsche Vereine mit einer Feldfußball- oder Futsal- Spielberechtigung spielberechtigt war.
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