DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
94 7. Für das Zulassungsverfahren gilt Folgendes: a) Die Bewerbung gemäß § 53 Nr. 2. a) des gemeinnützigen Vereins muss bis zum 1. April des jeweiligen Jahres bei der Zentralverwaltung des DFB vorliegen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Nachweise gemäß Nr. 5. b) Die sportliche Qualifikation muss nach Abschluss der Saison nachgewiesen werden. c) Die DFB-Zentralverwaltung prüft die eingereichten Unter- lagen. Sind diese Unterlagen unvollständig oder nicht fristge- recht eingereicht, weist sie den Antrag zurück. Im Falle der Unvollständigkeit erfolgt die Zurückweisung erst nach erfolglosem Ablauf einer von der DFB-Zentralverwaltung zu setzenden Nachfrist von bis zu fünf Werktagen. Die DFB-Zentralverwaltung kann Überprüfungen vor Ort vornehmen. Die Zentralverwaltung unterbreitet dem DFB-Spielausschuss eine Beschlussempfehlung. d) Der DFB-Spielausschuss kann die Erteilung der Zulassung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Der DFB-Spielausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Zulassung. 8. Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen a) Die Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraus- setzungen überträgt der DFB-Spielausschuss der DFB-Zentral- verwaltung. Stellt die DFB-Zentralverwaltung die Nichtein- haltung von Bedingungen, Auflagen oder das Wegfallen von anderen Zulassungsvoraussetzungen fest, entscheidet der DFB-Spielausschuss über Maßnahmen zur Einhaltung der Zu- lassungsvoraussetzungen mit der einfachen Mehrheit, den Entzug der Zulassung und den Ausschluss aus der Futsal- Bundesliga mit einer 2/3-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. b) Der DFB-Spielausschuss kann in besonders gelagerten Einzel- fällen auf begründeten Antrag eines Vereins Ausnahme- genehmigungen über eine Abweichung von den Zulassungs- voraussetzungen erteilen.
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