DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
90 2. Entscheidungen nach dieser Vorschrift ergehen durch Beschluss, ablehnende mit Begründung unter Beifügung einer Rechtsmittel- belehrung. Die Betroffenen können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Neue Tatsachen können nach Ablauf dieser Ausschlussfrist nicht mehr vorgebracht werden. Die Beschwerde ist beimDFB-Spielausschuss einzulegen, der ihr abhelfen kann. Der DFB-Spielausschuss entscheidet im Beschwerdeverfahren als letzte Instanz. 3. Die Entziehung der Zulassung im Sportrechtsweg bleibt unbe- rührt. 4. Der Rechtsweg zum Schiedsgericht bleibt unberührt. § 53 Zulassung der Vereine zur Futsal-Bundesliga 1. Ein Verein kann nur mit einer Mannschaft zur Futsal-Bundesliga zugelassen werden. Die Zulassung wird für die Dauer eines Spieljahres erteilt. Spielgemeinschaften sind nicht zugelassen. 2. Voraussetzungen für die Zulassung sind: a) Die fristgerechte bis zum 1. April des jeweiligen Jahres eingereichte schriftliche Bewerbung des gemeinnützigen Vereins mit der Verpflichtung zur Teilnahme an allen Pflicht- spielen der betreffenden Saison und der Verpflichtung, die einschlägigen Bestimmungen des DFB anzuerkennen, b) der Nachweis der sportlichen Qualifikation der Mannschaft; der Verein ist sportlich qualifiziert, wenn er die für die Bewer- ber festgesetzten sportlichen Leistungen nachweist, c) der Nachweis der erforderlichen technischen, wirtschaft- lichen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen gemäß Nrn. 3. – 5. Für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem betref- fenden Verein und dem DFB ist der Abschluss eines Schieds- gerichtsvertrags (§ 61) vorgesehen. 3. Im Einzelnen sind folgende technisch-organisatorische Zulas- sungsvoraussetzungen zu erfüllen:
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