DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
9 Jede für das Amt des Präsidenten vorgeschlagene Person erklärt vor der Wahl zum Präsidenten, ob sie dem Präsidialausschuss als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied angehören oder dem Aufsichtsrat der DFB GmbH vorsitzen möchte. Diese Erklärung ist für die Dauer der Wahlperi- ode verbindlich. Die Mitglieder des Präsidialausschusses haben die Stellung des gesetzli- chen Vertreters gemäß § 26 Abs. 1, Satz 2 BGB. Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft des DFB als stimmberechtigtes Mitglied ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft im Präsidialausschuss. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidialausschusses, von denen einer der Prä- sident, der Schatzmeister oder der Generalsekretär sein muss, vertreten ge- meinsam den DFB gerichtlich und außergerichtlich. Dem Präsidialaus- schuss sind folgende Angelegenheiten übertragen: - Personalangelegenheiten der Direktoren, des Bundestrainers und der Bundestrainerin , des für die Nationalmannschaften zuständi- gen Direktors Managers Nationalmannschaft, der sportlichen Lei- tung des Jugend- und Talentförderbereichs des DFB, der DFB- Sportlehrer und -Trainer, soweit die Aufgaben nicht von einer Toch- tergesellschaft wahrzunehmen sind und mit Ausnahme der dem Präsidium vorbehaltenen Personalauswahl, - Verträge gemäß § 2 Abs. 2, Sätze 2 bis 4 Finanzordnung mit Aus- nahme der dem Präsidium vorbehaltenen Entscheidung über die Auswahl des Vertragspartners. Der Präsidialausschuss unterrichtet das Präsidium über seine Tätigkeit. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums ist eine dem Präsi- dialausschuss zugewiesene Angelegenheit durch das Präsidium zu ent- scheiden. Der Präsidialausschuss ist beschlussfähig, sofern mindestens vier drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Tele- fon- oder Videokonferenz gefasst werden, wenn nicht mehr als ein Mitglied widerspricht. Für eine wirksame Beschlussfassung müssen einem Beschluss mindestens vier drei Mitglieder, darunter ein Vertreter der DFL Deutsche Fußball Liga, zustimmen. Beschlüsse, die nicht mit dieser Mehrheit gefasst werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung durch das Prä- sidium. Jedes Mitglied des Präsidialausschusses, das einem Beschluss nicht zu- gestimmt oder nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, kann bin- nen drei Tagen nach Beschlussfassung bzw. im Fall der Nichtteilnahme an der Abstimmung binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Beschlus- ses eine Beschlussfassung durch das Präsidium beantragen. In diesem Fall darf der Beschluss des Präsidialausschusses bis zur Bestätigung durch das Präsidium nicht umgesetzt werden.
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