DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

8 Endet das Amt des Präsidenten vorzeitig oder ist er an der Ausübung des Amts nicht nur vorübergehend gehindert, obliegt die Vertretung des Präsi- denten den beiden gleichberechtigten 1. Vizepräsidenten. Das Präsidium unterrichtet den Vorstand über seine Tätigkeit. Das Präsi- dium hat das Recht, Lehrstäbe, Arbeitskreise, Kommissionen und beson- dere Beauftragte zur Regelung bestimmter Sachgebiete zu berufen. Es ent- scheidet über die Aufgaben dieser Gremien und deren Zusammensetzung einschließlich der Berufung und Abberufung einzelner Mitglieder. Entspre- chendes gilt für besondere Beauftragte. Es ist befugt, die Beschlüsse der Ausschüsse außer Kraft zu setzen und in der Sache neu zu entscheiden. Dies gilt nicht für die Entscheidungen der von Weisungen des DFB unabhängi- gen Rechtsorgane. Das Präsidium ist befugt, Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands, der Rechtsorgane, der Revisionsstelle , der und Ausschüsse und der Ethik- Kommission , die während der Wahlperiode ausscheiden, zu ersetzen, in den Fällen des § 32 Nrn. 3. und 4. jedoch erst nach Rechtskraft der Ent- scheidung. Scheidet der Vorsitzende während der Wahlperiode aus, be- stimmt das Präsidium zudem den Nachfolger. Das Präsidium kann die von ihm berufenen Mitglieder der Organe und Ausschüsse abberufen und er- setzen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit- glieder anwesend ist. Beschlüsse des Präsidiums können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, wenn nicht mehr als zwei seiner Mitglieder widersprechen. Das Präsidium be- schließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Das Recht der Begnadigung steht nur dem Präsidenten oder einem von ihm benannten Vizepräsidenten zu. Gnadengesuche sind nur bei Bestrafungen durch DFB-Instanzen zulässig. Vor der Entscheidung müssen der Vorsit- zende der zuletzt tätig gewesenen Rechtsinstanz und der Vorsitzende des Kontrollausschusses bzw. der Vorsitzende der Ethik-Kommission oder ge- gebenenfalls ihre Vertreter gehört werden. Ein Gnadenerweis im Fall von Mindeststrafen entfällt. § 35 Präsidialausschuss, gesetzliche Vertretung Der Präsident, die beiden 1. Vizepräsidenten, der Schatzmeister, der Vize- präsident nach § 33 Buchstabe c), aa), der erster Vizepräsident der DFL Deutsche Fußball Liga ist, sowie der Generalsekretär bilden den Präsidial- ausschuss. Die beiden 1. Vizepräsidenten, der Schatzmeister sowie der General- sekretär bilden als stimmberechtigte Mitglieder den Präsidialausschuss.

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