DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

7 - die Benennung von Personalvorschlägen für die Vertretung des DFB in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der FIFA unter Beachtung von § 16a Nr. 4., - die Nominierung von Kandidaten für das Exekutivkomitee der UEFA und des FIFA-Rats, - die Genehmigung von Verträgen des DFB mit FIFA, UEFA, deren Mitgliedsverbänden und anderen Konföderationen, soweit diese sich nicht nur auf die Ausführung und Umsetzung geschlossener Vereinbarungen (MoU, Kooperationsabkommen, u.a.) beziehen, - die Beschlussfassung gem. § 6 Nr. 3., - die Personalauswahl hinsichtlich der Direktoren, - die Personalauswahl hinsichtlich des Bundestrainers und der Bun- destrainerin, des für die Nationalmannschaften zuständigen Direk- tors, der sportlichen Leitung des Jugend- und Talentförderbereichs des DFB, der DFB-Sportlehrer und -Trainer. Soweit die Aufgabe von einer Tochtergesellschaft wahrzunehmen ist, bedarf die Entschei- dung über die Personalauswahl der Zustimmung des Präsidiums, - die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite Schiedsrich- terführung für den Elitebereich, - die Einwilligung in die von der Schiedsrichterführung für den Eli- tebereich vorgelegten Liste der Schiedsrichter und Assistenten für die Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga, - die Umsetzung der Entscheidungen der Organe der FIFA und der UEFA (§ 3 Nrn. 1. und 2.) durch eigenen Vollzug oder Vollzug durch den zuständigen Mitgliedsverband, - die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzan- sprüchen des DFB. Das Präsidium gibt sich einen Im Geschäftsverteilungsplan unter Beach- tung der in § 33 Abs. 1 festgelegten Ressortverteilung, in dem auch des Präsidiums ist auch die Vertretung des Präsidenten zu regeln, wobei der Präsident als oberster Repräsentant des DFB in geregelt wird. Angelegen- heiten der Nationalmannschaften der Männer durch den 1. Vizepräsiden- ten der DFL Deutsche Fußball Liga, in Angelegenheiten der National- mannschaften der Frauen durch den 1. Vizepräsidenten für Amateur- fußball und in internationalen Angelegenheiten gleichberechtigt durch die beiden 1. Vizepräsidenten vertreten werden soll. Die Geschäftsord- nung kann weitere Vertretungsregelungen vorsehen.

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