DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
83 § 13 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderungen) Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten die nachstehenden Regelungen: 1. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden 1.1. Vom 1.7. bis zum 31.8. 30.9. (Wechselperiode I). Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforder- lichen Regelungen. [Nrn. 1.2 – 1.4 unverändert] 2. Bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8 . 30.9. (Wech- selperiode I) und in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes erteilt werden. 3. Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. 30.9. (Wechselperiode I) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode I bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat; in diesem Fall werden die Spielerlaubnis sowie eventuelle Pflichtspiele bei dem abgebenden Verein nach § 13 Nr. 1.4. der Futsal-Ordnung ange- rechnet. In der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) kann ein Amateur eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustimmung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten. [Nr. 4. unverändert] 5. Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden (1.7. bis 31.8. 30.9. oder 1.1. bis 31.1.) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs des Spielerlaubnisantrags beim zuständigen DFB- Mitgliedsverband. Bis zum 31.8. 30.9. oder zum 31.1. muss der Vertrag vorgelegt und bis zum 1.9. oder 1.2. in Kraft getreten sein. Der Nachweis einer Beendigung des vorherigen Vertrags muss ebenfalls bis spätestens 31.8 30.9. bzw. 31.1. beim zuständigen DFB-Mit- gliedsverband vorliegen. [Nrn. 6. – 12. unverändert] [§ 14 unverändert]
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