DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
76 BEGRÜNDUNG: Die Änderung des § 58 DFB-Satzung wird insbesondere durch die Anwend- barkeit der Datenschutzgrundverordnung seit dem 25. Mai 2018 erforder- lich, da die bisherige Vorschrift noch auf das Bundesdatenschutzgesetz a.F. Bezug nahm. Im Rahmen der Änderung wird die Vorschrift gestrafft. Nr. 1. stellt deklaratorisch klar, dass der DFB personenbezogene Daten un- ter Anwendung der Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks verarbeitet. Nr. 2. nimmt Bezug auf die mit der Datenschutzgrundverordnung in Art. 26 DS-GVO neu eingeführte Regelung zur gemeinsamen Datenverarbeitung und stellt klar, dass es sich bei der Datenverarbeitung im DFBnet um eine gemeinsame Verarbeitung der Mitgliedsverbände des DFB und des DFB handelt, um die in Nr. 2. enumerierten Zwecke zu erreichen. Nr. 3. stellt deklaratorisch klar, dass die Datensicherheit und die Belange der Betroffenen für den DFB von zentraler Bedeutung sind und macht Vor- gaben für Zugriffsbeschränkungen innerhalb der Verbandsorganisation.
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