DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
74 Antrag Nr. 33 Antrag Nr: 33 BETREFF: § 58 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 58 DFB-Satzung zu ändern: § 58 Datenverarbeitung und Datenschutz 1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 4, insbe- sondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Fußballsports, erfasst verarbeitet der DFB die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich per- sonenbezogener Daten von Mitgliedern der seinen Mitgliedsverbän- den angehörenden Vereine nach den Maßgaben der Datenschutz- grundverordnung . Der DFB kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deut- schen Fußballs einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom DFB selbst, von anderen Mitgliedsverbänden, gemeinsam mit diesen oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden. 2. Soweit die Verbandszwecke des DFB und seiner Mitgliedsverbände es erfordern, verarbeitet der DFB personenbezogene Daten auch ge- meinsam mit seinen Mitgliedsverbänden gemäß Art. 26 Daten- schutzgrundverordnung im DFBnet. Die Datenerfassung gemein- same Verarbeitung dient im Rahmen der vorgenannten Ver- bandszwecke vornehmlich – der Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen und spieltechnischen Abläufe im DFB sowie im Verhältnis zu seinen Mitgliedsverbänden, – der Schaffung direkter Informations- und Kommunikationswege zwischen dem DFB, seinen Mitgliedsverbänden, den Vereinen und deren Mitgliedern und – der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken anonymisierten Auswertung zu statistischen Zwecken .
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