DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

67 Antrag Nr.: 28 BETREFF: § 48 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 48 DFB-Satzung zu ändern und zu ergänzen: § 48 Spielausschuss 1. Zusammensetzung: Dem Spielausschuss gehören der Vorsitzende, sechs Vertreter der Re- gionalverbände des DFB, drei zwei Vertreter der Vereine und Kapitalge- sellschaften der aus dem Ausschuss 3. Liga sowie zwei Vertreter der DFL Deutsche Fußball Liga (§ 47 Abs. 5) an. Die Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften der aus dem Ausschuss 3. Liga können dort in ihren Klubs auch eine hauptamtliche berufliche Tätigkeit ausüben. Sie werden von den Versammlungen der Vereine und Kapitalgesell- schaften der 3. Liga dem Ausschuss 3. Liga gewählt und vom DFB-Prä- sidium bestätigt. An den Sitzungen des Spielausschusses sollen je ein Vertreter der DFB- Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur und des Schieds- richterausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. 2. Aufgaben: a) Wahrnehmung der Aufgaben aus der DFB-Spielordnung, und den Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung und dem DFB-Statut für die 3. Liga, soweit sie nicht anderen Gremien zuge- ordnet sind. Weitere Aufgaben können durch die Statuten der DFL Deutsche Fußball Liga begründet werden; b) Erstellung des Entwurfs des verbindlichen Rahmenterminkalenders (§ 16a Absatz 1, Nr. 5.) für das DFB-Präsidium unter Mitbestimmung der DFL Deutsche Fußball Liga, dem Ausschuss 3. Liga sowie unter Beachtung des von der FIFA festgelegten internationalen Spielka- lenders; c) Festlegung des deutschen Texts der international verbindlichen Spielregeln und deren Auslegung in Zusammenarbeit mit dem Schiedsrichterausschuss; d) Überwachung der Einhaltung der DFB-Spielordnung in den DFB- Mitgliedsverbänden und Beratung des DFB und seiner Antrag Nr. 28

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