DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
66 Antrag Nr.: 27 BETREFF: § 47 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 47 Nr. 4. DFB-Satzung zu ändern: § 47 Ausschüsse [Nrn. 1.-3. unverändert] 4. Der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball soll grundsätzlich aus Frauen bestehen. Er besteht aus einer Vorsitzenden und bis zu sechs Mitgliedern für den Frauenfußball sowie bis zu sechs Mitgliedern für den Mädchenfußball. Ihm gehören als weitere ordentliche Mitglieder zwei Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frau- en-Bundesliga sowie zwei Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalge- sellschaften der 2. Frauen-Bundesliga des Ausschusses Frauen- Bundesligen an; diese werden von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga bzw. jeweils von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 2. Frauen- Bundesliga , welche vom Ausschuss Frauen-Bundesligen gewählt und durch das Präsidium bestätigt werden . Die Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga können dort auch eine hauptamtliche berufliche Tätigkeit ausüben. [Nr. 5. unverändert] BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Einführung des neuen DFB- Ausschusses Frauen-Bundesligen in § 52 DFB-Satzung. Antrag Nr. 27
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