DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
63 Antrag Nr.: 26 BETREFF: § 47 Abs. 9 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 47 Abs. 9 DFB-Satzung in den Nrn. 3. und 4. sowie um eine neue Nr. 6. zu ergänzen: § 47 Ausschüsse [Absätze 1 bis 8 unverändert] 1. Dem Spielausschuss gehört eine für Frauenfußball zuständige Vertre- terin des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball als zusätzliches Mitglied an. 2. In den Kontrollausschuss kann das Präsidium bei Bedarf drei weitere Mitglieder, davon eines auf Vorschlag der DFL Deutsche Fußball Liga, berufen. 3. Dem Jugendausschuss gehört zusätzlich die für den Mädchenfußball zuständige Beauftragte des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfuß- ball an. Des Weiteren gehört dem Jugendausschuss zusätzlich ein vom Bun- desjugendtag gewählter und vom Präsidium zu bestätigender Ver- treter der jungen Generation als ordentliches Mitglied an. Der Ver- treter der jungen Generation darf im Zeitpunkt seiner ersten Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die einmalige er- neute Wahl in dieser Funktion ist möglich, auch nach Überschreiten der Altersgrenze. 4. Der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball soll grundsätzlich aus Frauen bestehen. Er besteht aus einer Vorsitzenden und bis zu sechs Mitgliedern für den Frauenfußball sowie bis zu sechs Mitgliedern für den Mädchenfußball. Ihm gehören als weitere ordentliche Mitglieder zwei Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga sowie zwei Vertreter(innen) der Vereine und Kapi- talgesellschaften der 2. Frauen-Bundesliga an; diese werden von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bun- desliga bzw. jeweils von der Versammlung der Vereine und Kapitalge- sellschaften der 2. Frauen-Bundesliga gewählt und durch das Präsi- Antrag Nr. 26
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