DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

61 m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse, n) Verbot auf Zeit – längstens drei Jahre – auf nationaler und interna- tionaler Ebene neue Spieler zu registrieren. 3. Die Verhängung einer Strafe nach Nr. 2. erfordert nicht, dass sich das zu sanktionierende Verhalten auf den sportlichen Wettbewerb aus- gewirkt hat. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. [Nrn. 4. und 5. unverändert] BEGRÜNDUNG: Mit der Ergänzung in § 44 Nr. 3. Satzung wird klargestellt, dass es bei der Verhängung einer Vereinsstrafe, insbesondere auch eines Punktabzuges, eines Wettbewerbsausschlusses oder einer Versetzung in eine tiefere Spielklasse, nicht darauf ankommt, ob das zu sanktionierende Verhalten den sportlichen Wettbewerb beeinflusst hat oder nicht. Bei Verfahren gegen Vereine wegen Zuschauerfehlverhaltens stellt die Verhinderung künftiger Ordnungsverstöße das primäre Ziel des Handelns der Rechtsorgane des DFB dar. Für die Sportgerichtsbarkeit des DFB be- steht jedoch keine (vertrags-)rechtliche Grundlage für eine direkte Sankti- onierung der verantwortlichen Zuschauer. Ein Einwirken des Verbandes auf das Zuschauerverhalten im Sinne einer täterorientierten Sanktionie- rung ist vielmehr nur über die Vereine möglich. Ihnen obliegt es, die ver- antwortlichen Täter zu ermitteln und wegen verhängter Geldstrafen in Regress zu nehmen. Wird eine Geldstrafe gegen den Verein von den Sportgerichten im Einzelfall als nicht mehr ausreichend angesehen, so müssen diese, unabhängig von der Frage einer etwaigen Auswirkung des zu sanktionierenden Verhaltens auf den sportlichen Wettbewerb, auch auf andere, weitergehende Strafen nach Nr. 2. zurückgreifen können. Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfolgt damit - unter strikter Beach- tung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - nach klassischen Strafzwecken, mithin spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten. Für eine Korrek- tur von ggf. (zusätzlich) vorliegenden Wettbewerbsverzerrungen sieht die DFB-Rechts- und Verfahrensordnung überdies eigene Rechtschutzmög- lichkeiten (z.B. Verfahren nach §§ 17 oder 18 DFB-Rechts- und Verfah- rensordnung) vor.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=