DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
60 Antrag Nr.: 24 BETREFF: § 44 Nr. 3. DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 44 Nr. 3. DFB-Satzung zu ergänzen: § 44 Strafgewalt des Verbandes und Strafarten [Nr. 1. unverändert] 2. Als Strafen sind zulässig: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu € 100.000,00, im Übrigen bis zu € 250.000,00, d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen, e) Verbot auf Zeit – längstens drei Jahre – oder Dauer, ein Amt im DFB, seinen Mitgliedsverbänden, deren Vereinen und Kapitalge- sellschaften zu bekleiden, f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer, g) Ausschluss auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer, h) Ausschluss auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer von der Nutzung der Vereinseinrichtungen des DFB einschließlich Lizenz- entzug, i) Verbot – bis zu fünf Spiele – sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhal- ten, j) Entzug der Zulassung für Trainer auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer, k) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss oder Teilaus- schluss der Öffentlichkeit, l) Aberkennung von Punkten, Antrag Nr. 24
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