DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
58 Antrag Nr.: 22 BETREFF: § 29 Nr. 3. DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 29 Nr. 3. DFB-Satzung zu ändern und zu er- gänzen: § 29 Außerordentlicher Bundestag [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher Bundestag muss spätestens neun Wochen nach Einreichung der Anträge auf Einberu- fung stattfinden. Für die Berechnung dieser Frist ist der Tag maßge- bend, an dem durch Eingang bei der DFB-Zentralverwaltung die Zahl der zur Einberufung eines außerordentlichen Bundestags erforderli- chen Antragsteller erreicht ist. Anträge gemäß § 27 sind spätestens zwei Wochen vor dem außeror- dentlichen Bundestag bei der DFB-Zentralverwaltung einzureichen. Die Tagesordnung mit Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungs- frist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen nach dieser Frist sofort bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann in Textform erfolgen . BEGRÜNDUNG: Bislang musste die Tagesordnung einschließlich Anträgen bereits zwei Wo- chen vor einem außerordentlichen Bundestag bei den Mitgliedern vorlie- gen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen soll weiterhin zwei Wochen betragen, jedoch sollen diese erst nach Fristablauf unverzüglich an die Mit- glieder übermittelt werden müssen. Zudem wird sichergestellt, dass für die Übermittlung der Antragsunterla- gen bei einem außerordentlichen Bundestag dieselben Formanforderun- gen wie bei einem ordentlichen Bundestag gelten. Bezüglich der Möglichkeit für eine Bekanntgabe der Antragsunterlagen in digitaler Form wird auf die Begründung des Antrags zu § 27 DFB-Satzung verwiesen. Antrag Nr. 22
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