DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
57 Antrag Nr.: 21 BETREFF: § 27 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 27 DFB-Satzung zu ergänzen: § 27 Anträge Anträge zum Bundestag können nur von den Organen des DFB, seinen Aus- schüssen und den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind spätestens acht Wochen vor dem Bundestag bei der DFB-Zentralverwal- tung einzureichen und den Mitgliedern nach dieser Frist sofort bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann in Textform erfolgen . Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt wer- den. [Abs. 2 unverändert] BEGRÜNDUNG: Mit dem Antrag soll die Möglichkeit für eine Bekanntgabe der Antragsun- terlagen in digitaler Form, d.h. in Textform gemäß § 126b BGB, geschaffen werden. Die Antragsunterlagen können auf diese Weise den Mitgliedern ausschließlich z.B. per E-Mail übermittelt werden. Durch die „Kann“-Formu- lierung wird gewährleistet, dass die Bekanntgabe gleichwohl weiterhin auch in Papierform zulässigerweise erfolgen kann. Antrag Nr. 21
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