DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
56 Antrag Nr.: 20 BETREFF: § 18 Abs. 3 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 18 Abs. 3 DFB-Satzung zu ändern und zu ergänzen: VI. Finanzen § 18 Finanzierung Der DFB bestreitet seine Ausgaben insbesondere aus Erträgen der Länder- spiele, durch Beiträge aus Mitgliedschaft und aus den in § 42 der DFB-Spiel- ordnung aufgeführten Bundesspielen sowie sonstigen Beiträgen und durch sonstige Einnahmen. Die Beiträge werden vom Vorstand festgelegt. Soweit diese Einnahmen zum Bestreiten der Ausgaben nicht ausreichen, können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden (siehe § 24 Nr. 2. e) der DFB-Satzung). Über die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen dem DFB und der DFL Deutsche Fußball Liga werden vertragliche Regelungen ge- troffen. Die Beschlussfassung im Präsidium erfolgt ohne Beteiligung des Ligapräsidenten Vizepräsidenten der DFL Deutsche Fußball Liga nach § 33 Buchstabe b) und der drei Vizepräsidenten nach § 33 Buchstabe c), aa) an der Abstimmung. Diese vertraglichen Regelungen sind vom Bundestag zu bestätigen. Unterbleibt die Bestätigung, wird der Vertrag unwirksam. Zur Förderung des gemeinnützigen Fußballs und seiner Entwicklung sowie zur Verbesserung ihrer Infrastruktur erhalten die gemeinnützigen Landes- verbände zusätzlich zu und unabhängig von den Leistungen und Zuwen- dungen nach dem Grundlagenvertrag einen vom Präsidium zu beschlie- ßenden Betrag in Höhe von insgesamt mindestens drei Millionen Euro jährlich. Die Zuwendung setzt den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Begünstigten und die ausschließliche Verwendung im ideellen Bereich voraus. BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Änderung des § 33 DFB-Satzung. Die Er- gänzung im Rahmen der Vizepräsidenten nach § 33 Buchstabe c, aa) DFB- Satzung hat lediglich klarstellende Funktion. Antrag Nr. 20
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