DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

55 Antrag Nr.: 19 BETREFF: § 16d Nr. 3. DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 16d Nr. 3. DFB-Satzung zu ändern und zu ergänzen: § 16d Schlichtung Der DFB und die DFL Deutsche Fußball Liga verpflichten sich, Meinungs- verschiedenheiten, die sich aus der Auslegung, Ausgestaltung und Anwen- dung der in dieser Satzung genannten und im Grundlagenvertrag geregel- ten Rechte und Pflichten ergeben können, im Geiste sportlicher Partnerschaft und Fairness und unter Berücksichtigung der Gesamtverant- wortung für den Fußball zu regeln. In diesen Fällen ist vor Anrufung des Schiedsgerichts gemäß § 17 das nachstehende Vermittlungsverfahren durchzuführen: [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Die Entscheidung trifft ein Vermittlungsausschuss, dem der Präsident des DFB vorsitzt. Dem Ausschuss gehören weiterhin an: zwei Vertreter des DFB-Präsidiums aus dem Bereich der Landes- und Regionalverbände, zwei Vertreter des Präsidiums der DFL Deutsche Fußball Liga, darunter der Ligapräsident Vizepräsident der DFL Deutsche Fußball Liga nach § 33 Buchstabe b) . Ergibt sich im Vermittlungsausschuss Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des DFB-Präsidenten. Der Vermittlungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Änderung des § 33 DFB-Satzung. Antrag Nr. 19

RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=