DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

31 Antrag Nr.: 9 BETREFF: § 52 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, die DFB-Satzung um einen neuen § 52 zu er- gänzen: § 52 Ausschuss Frauen-Bundesligen 1. Zusammensetzung: Dem Ausschuss Frauen-Bundesligen gehören der/die Vorsitzende, drei Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga, drei Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalge- sellschaften der 2. Frauen-Bundesliga, die Spielleiterin der Frauen- Bundesliga, die Spielleiterin der 2. Frauen-Bundesliga, ein/e Vertre- ter(in) aus der Zentralverwaltung (§ 47 Abs. 7) sowie bis zu zwei Ver- treter(innen) der DFL Deutsche Fußball Liga (§ 47 Abs. 5) an. Die Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frau- en-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga können dort auch eine hauptamtliche berufliche Tätigkeit ausüben. Sie werden jeweils von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen- Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga gewählt und vom DFB-Präsi- dium berufen. Die Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frau- en-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga haben zudem ein Vor- schlagsrecht für die/den Vorsitzende(n) des Ausschusses Frauen- Bundesligen. Die Vertreter(innen) der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frau- en-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga müssen, sofern sie nicht Mitglieder des DFB-Ausschusses Frauen- und Mädchenfußball sind, einem aktuellen Verein oder Kapitalgesellschaft der Frauen-Bundes- liga bzw. 2. Frauen-Bundesliga als Funktionsträger angehören. Bei Auf- oder Abstieg des Vereins oder der Kapitalgesellschaft, Entzug der Zulassung oder sonstigem Ausscheiden aus der Frauen- Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga scheidet der/die Vertreter/(in) aus dem Ausschuss Frauen-Bundesligen aus, es sei denn, er/sie wird von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der Antrag Nr. 9

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