DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

29 Antrag Nr.: 8 BETREFF: § 51 (neu) DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, die DFB-Satzung um einen neuen § 51 zu er- gänzen: § 51 Ausschuss 3. Liga 1. Zusammensetzung: Dem Ausschuss 3. Liga gehören der Vorsitzende, fünf Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, der Vorsitzende des DFB-Spielausschusses, der Spielleiter der 3. Liga sowie zwei Vertre- ter der DFL Deutsche Fußball Liga (§ 47 Abs. 5) an. Die Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga können dort auch eine hauptamtliche berufliche Tätigkeit ausüben. Sie werden von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga ge- wählt und vom DFB-Präsidium berufen. Die Versammlung der Ver- eine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga hat zudem ein eigenes Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Ausschusses 3. Liga. Die fünf Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga sollen bei ihrer Wahl einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft der 3. Liga als Funktionsträger angehören. Bei Auf- oder Abstieg des Teilnehmers, Entzug der Zulassung oder sonstigem Ausscheiden aus der 3. Liga bzw. Beendigung der Funktionsträgerschaft scheidet der Vertreter aus dem Ausschuss 3. Liga aus, es sei denn, er wird von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in seinem Amt bestätigt. Die Versammlung der Vereine und Kapitalge- sellschaften der 3. Liga wählt im Falle des Ausscheidens eines Ver- treters der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga einen Nachfolger, welcher vom DFB-Präsidium berufen wird. Bei der Wahl und Nachwahl bzw. Bestätigung der fünf Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga ist stets sicherzustellen, dass min- destens zwei Vertreter einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft der 3. Liga als Funktionsträger angehören. Antrag Nr. 8

RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=