DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

24 Antrag Nr.: 7 BETREFF: §§ 19 Nrn. 3., 5., 7.-9.; 21 Nrn. 1. g), 4.; 23 Nr. 1. b); 24 Nr. 2. c); 25 Nrn. 5., 8.; 31 Nr. 3.; 32 Nrn. 1., 4.; 33 Abs. 7; 34 (neu) Abs. 12 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, §§ 19 Nrn. 3., 5., 7.-9.; 21 Nrn. 1. g), 4.; 23 Nr. 1. b); 24 Nr. 2. c); 25 Nrn. 5., 8.; 31 Nr. 3.; 32 Nrn. 1., 4.; 33 Abs. 7; 34 (neu) Abs. 12 DFB-Satzung zu ändern und zu ergänzen: VII. Organe, Revisionsstelle , Prüfungsausschuss und Ausschüsse des DFB § 19 Allgemeines [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Der DFB bildet eine n Prüfungsausschuss Revisionsstelle und eine Ethik-Kommission. [Nr. 4. unverändert] 5. In die Organe, Rechtsorgane, den Prüfungsausschuss Revisionsstelle und die Ausschüsse des DFB können nur Personen gewählt oder beru- fen werden, die Mitglieder von Vereinen der Mitgliedsverbände sind und weder in Mitgliedsverbänden noch deren Vereinen eine hauptamt- liche berufliche Tätigkeit ausüben, soweit die Satzung nicht Ausnah- men zulässt. Satz 1 gilt nicht für die DFL Deutsche Fußball Liga. Für die Mitglieder der Ethik-Kommission sowie für die Ethik-Beisitzer in den Rechtsorganen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie nicht Mitglied in einem Mitgliedsverband des DFB angeschlossenen Verein sein müs- sen. [Nr. 6. unverändert] 7. Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands, der Rechtsorgane, der Ethik-Kommission, der des Prüfungsausschusses Revisoren und der Ausschüsse beträgt drei Jahre. Sie bleiben jedoch in jedem Fall bis zur nachfolgenden satzungsgemäßen Wahl im Amt. Er- folgt diese Wahl vor Ablauf der drei Jahre, so endet das Amt vorzeitig mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Antrag Nr. 7

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