DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
20 Antrag Nr. 6 Antrag Nr.: 6 BETREFF: §§ 45, 46 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, §§ 45, 46 DFB-Satzung zu ändern und zu er- gänzen: § 45 Revisionsstelle, Prüfungsausschuss , Zusammensetzung, Wahl, Befähi- gung 1. Zusammensetzung und Wahl Die Der Revisionsstelle Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzen- den, der vom Bundestag gewählt wird, zwei stellvertretenden Vorsit- zenden, von denen einer auf Vorschlag der DFL Deutsche Fußball Liga und ein weiterer auf Vorschlag der Konferenz der Regional- und Lan- desverbandsvorsitzenden vom Bundestag bestätigt wird, sowie zwei weiteren Mitgliedern, die vom Bundestag auf Vorschlag der Regional- und Landesverbände gewählt werden. Die Mitglieder der des Revisions- stelle Prüfungsausschusses (Revisoren) dürfen anderen Organen, Rechtsorganen und Ausschüssen des DFB nur angehören, soweit dies in der Satzung des DFB vorgesehen ist. Die Mitgliedschaft im Vorstand als Präsident eines Landes- oder Regionalverbandes oder als Vertreter der DFL Deutsche Fußball Liga ist zulässig. Der Vorsitzende der des Re- visionsstelle Prüfungsausschusses darf keine weitere Funktion im DFB, einem seiner Mitgliedsverbände oder der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH ausüben. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. § 31 Nr. 4. gilt entsprechend. Die Mit- glieder der des Revisionsstelle Prüfungsausschusses können dreimal wiedergewählt werden, sollen allerdings nicht gleichzeitig aus ihrem Amt ausscheiden. Scheidet ein Mitglied der des Revisionsstelle Prü- fungsausschusses vorzeitig aus, kann das DFB-Präsidium auf Vorschlag des Vorsitzenden der des Revisionsstelle Prüfungsausschusses kom- missarisch ein neues Mitglied der des Revisionsstelle Prüfungsaus- schusses bestellen. Sämtliche Mitglieder der des Revisionsstelle Prüfungsausschusses müssen ausreichend sachkundig in der Behandlung und Beurteilung wirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Vorgänge sein. Sie sollten zur Ausübung steuer- und wirtschaftsberatender Berufe oder zur Ausübung des Richteramts befähigt sein. Eine langjährige Erfahrung in herausge-
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