DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

167 Antrag Nr.: 50 BETREFF: § 4 Abs. 2 DFB-Finanzordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 4 Abs. 2 DFB-Finanzordnung zu ändern und zu ergänzen: § 4 Aufgaben des DFB-Schatzmeisters [Abs. 1 unverändert] (2) Rechenschaftspflichten Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Präsidium gegenüber verantwortlich und auskunftspflichtig. DFB-Mit- glieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, hat der Schatzmeister dem Präsidium mitzuteilen. Der Schatzmeister berichtet dem Präsidium regelmäßig über den Stand des Haushaltsvollzugs. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat er innerhalb von vier sechs Monaten dem Präsidium eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie die Aufwendungen und Erträge abzugeben den Jahresabschluss bestehend aus Vermögensübersicht (Bilanz), Erfolgsrechnung nach Kostenstellen- gruppen, Erfolgsrechnung nach Kostenarten (Gewinn- und Verlustrech- nung) und Anhang vorzustellen und zu erläutern. Er schlägt dem Präsi- dium Zuführungen zu und Entnahmen aus den Rücklagen vor. Darüber hinaus ist er halbjährlich der Revisionsstelle (§ 45 der Satzung) be- richtspflichtig. [Abs. 3 unverändert] Antrag Nr. 50

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