DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
165 III. Erstattung von Auslagen § 6 Pauschale Entschädigung, Auslagenersatz (1) Präsidium Die stimmberechtigten, gewählten Mitglieder des Präsidiums erhalten – soweit sie nicht aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden – nach Maß- gabe des § 33 Abs. 7 5 der Satzung eine angemessene Entschädigung für ihren Sach- und Zeitaufwand, deren Höhe durch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Revisionsstelle aufgaben- orientiert für jedes Mitglied festzulegen ist. Über die Vergütung der auf Ba- sis eines Dienstvertrags tätigen Präsidiumsmitglieder entscheidet das Prä- sidium mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Revisionsstelle. Eh- renpräsidenten erhalten für die Wahrnehmung gesellschaftlicher und/oder repräsentativer Aufgaben eine Entschädigung in Höhe von 60 % der den stimmberechtigten Mitgliedern des Präsidiums zustehenden Entschädi- gung. Auslagenersatz (§ 7) kann von Präsidiumsmitgliedern daneben nur dann geltend gemacht werden, wenn der konkret entstandene Aufwand nach- weislich nicht durch die pauschale Entschädigung abgegolten ist. Dies ist bei der Bestimmung der Entschädigung festzulegen. Die steuerlichen Regelungen sind zu beachten. Ein Anspruch auf ein Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn eine Entschädi- gung gewährt wird. ( 2) Vorsitzende der Ausschüsse und der Rechtsorgane, Mitglieder des Prü- fungsausschusses der Revisionsstelle und der Ethik-Kommission Den Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 19 Nr. 4. der Satzung, den Vor- sitzenden der Rechtsorgane und den Mitgliedern des Prüfungsausschus- ses der Revisionsstelle sowie der Ethik-Kommission, die zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhebliche Zeit aufwenden müssen, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierüber beschließt nach Anhörung des Prüfungsausschusses der Revisionsstelle das Präsidium, so- weit es den Prüfungsausschuss die Revisionsstelle und die Ethik-Kommis- sion betrifft, der Vorstand. Absatz 1 Abschnitte 2 bis 4 gelten entspre- chend.
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