DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

163 wurfserstellung und entscheidet über den dem Präsidium zur Beratung vor- zulegenden Haushaltsentwurf. Er nimmt zuvor eine Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss der Revisionsstelle vor. Der durch das Präsidium be- schlossene Haushaltsplan wird durch den Schatzmeister dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt. Für besondere sportliche Ereignisse können unter der Verantwortung des Schatzmeisters außerordentliche Haushaltspläne erstellt werden, die vom Präsidium genehmigt werden und deren Ergebnis in den Haushalt des je- weiligen Jahres einfließt. Überschreitet der Zeitraum, für den der außeror- dentliche Haushaltsplan gebildet ist, das Haushaltsjahr, sind im Haushalts- plan Abgrenzungen vorzunehmen. [Absätze (3) und (4) unverändert] § 2 Eingehen von Verpflichtungen [Absatz (1) unverändert] (2) Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte mit einem Ausgabevolumen ab € 100.000,00 bedürfen der Zustimmung des Schatzmeisters. Darüber hinaus bedarf jedes Rechtsgeschäft des DFB, welches wirtschaftlich ein Ausgabevolumen ab € 500.000,00 verursacht, der Zustimmung des nach der Satzung vorgese- henen oder durch Beschlussfassung berufenen Organs. Dies gilt nicht für den Abschluss von Arbeitsverträgen im Rahmen des genehmigten Stellen- plans, soweit nicht aus anderen Gründen (z. B. Personalauswahl) eine Zu- ständigkeit begründet ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der auf die ge- samte Vertragslaufzeit anfallende Wert maßgeblich. Über die geplante Eingehung von Verpflichtungsgeschäften, deren wirt- schaftliches Ausgabevolumen den Betrag von € 500.000,00 übersteigt, ist der Prüfungsausschuss die Revisionsstelle so unverzüglich zu informieren, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht. Der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses der Revisionsstelle kann verlangen, dass die Stellung- nahme dem Präsidium zur Kenntnis gebracht wird. [Absatz (3) unverändert] [§ 3 unverändert]

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