DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

162 Antrag Nr.: 49 BETREFF: Präambel, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2; 4 Abs. 2; 5 Abs. 1, 2; 6 Abs. 1, 2; 7 Abs. 1, 2 DFB-Finanzordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, die Präambel sowie die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2; 4 Abs. 2; 5 Abs. 1, 2; 6 Abs. 1, 2; 7 Abs. 1, 2 DFB-Finanzordnung zu ändern und zu ergänzen: Präambel Der DFB regelt seine Finanzen sowie die Stellung der den Prüfungsaus- schuss die Revisionsstelle betreffenden Angelegenheiten gemäß § 6 Nr. 1. b) der DFB-Satzung durch die Finanzordnung. Die nachfolgende Finanzord- nung ist durch den Bundestag des DFB beschlossen und bindet den DFB, seine Organe und seine Beschäftigten unmittelbar. Soweit in den Kapiteln I bis IV V dieser Ordnung keine Regelung getroffen ist, entscheidet im Ein- zelfall das Präsidium. I. Haushaltswirtschaft § 1 Haushaltsplanung und Haushaltsführung [Absatz (1) unverändert] (2) Jahresplanung Auf der Grundlage der vom Bundestag genehmigten mittelfristigen Pla- nung wird unter Verantwortung des Schatzmeisters durch die Zentralver- waltung eine detaillierte aktualisierte Jahresplanung für das jeweilige Folgejahr (Haushaltsplan) erstellt. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Er umfasst die geplanten Aufwendungen, Er- träge und Investitionen. Die Haushaltsansätze sind dabei grundsätzlich ge- genseitig deckungsfähig. Die für das Haushaltsjahr geplante Bildung, Ver- wendung oder Auflösung von Rücklagen sind dem Haushaltsansatz hinzu- zufügen. Sie begründen unter Berücksichtigung gemeinnützigkeitsrechtli- cher Vorgaben Deckungsfähigkeit. Der Schatzmeister überwacht die Ent- Antrag Nr. 49

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