DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
158 Fußball-Lehrer, Trainer mit A-Lizenz, Torwart-A-Lizenz und Trainer mit DFB-Elite-Jugend-Lizenz zuständig, wenn die Entziehung der Trainer-Li- zenz oder die Verhängung einer Sperre von mehr als drei Monaten in Betracht kommt. Die Verfahrenseinleitung erfolgt in diesen Fällen durch den Kontrollausschuss des DFB selbst oder auf Antrag der Mitgliedsver- bände oder des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer. Der Kontrollaus- schuss ist an einen derartigen Antrag nicht gebunden. [Nrn. 3. – 6. unverändert] § 35 Suspendierung 1. In besonders schweren Fällen kann auf Antrag des Kontrollausschusses der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts gegen einen Fußball-Lehrer, Trainer mit A-Lizenz , Torwart-A-Lizenz oder Trainer mit DFB-Elite-Ju- gend-Lizenz eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die dieser mit sofortiger Wirkung von der Trainertätigkeit suspendiert wird. Gegen die einstweilige Verfügung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung oder Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. 2. Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Nr. 1. ge- gen Fußball-Lehrer, Trainer mit A-Lizenz , Torwart-A-Lizenz und Trainer mit DFB-Elite-Jugend-Lizenz der Amateur-Mannschaften ist auch der Vorsitzende der gemäß § 34 Nr. 4. erstinstanzlich zuständigen Ver- bandsinstanz, sofern nicht bereits eine (auch ablehnende) Entscheidung gemäß Nr. 1. getroffen wurde. Er ist ebenfalls befugt, gegen Trainer mit B-Lizenz einstweilige Verfügungen im Sinne der Nr. 1. zu erlassen. Ge- gen einstweilige Verfügungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Berufungsgericht zulässig. [Nr. 3. unverändert] 5. Sonstige Bestimmungen und Übergangsregelungen [§§ 36 und 37 unverändert]
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