DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

157 ter vor, der Mitglied eines Verbandsorgans sein und möglichst die Befä- higung zum Richteramt haben soll. Einigen sich die Parteien auf den vor- geschlagenen oder einen anderen vom DFB bzw. Landesverband zu ge- nehmigenden Schlichter, so setzt dieser eine mündliche Verhandlung an und unternimmt den Versuch zur gütlichen Beilegung des Streitfalls. Kommt eine Einigung der Parteien auf einen Schlichter nicht zustande, so wird er vom DFB bzw. zuständigen Landesverband bestimmt. Ist ein Mitgliedsverband Vertragspartner, so bestimmt das DFB-Präsidium bzw. der zuständige Regionalverband den Schlichter. [Nrn. 5. und 6. unverändert] [§ 31 unverändert] § 32 Entziehung der Lizenz 1. Die Lizenz für Fußball-Lehrer, Trainer mit A-Lizenz, Torwart-A-Lizenz und Trainer mit DFB-Elite-Jugend-Lizenz kann das DFB-Präsidium – ge- gebenenfalls auf Antrag des Lehrstabs – entziehen, wenn der Trainer a) nicht oder nicht mehr die für die Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen (§§ 12 ff.) erfüllt oder b) sich der Durchführung eines gegen ihn eingeleiteten oder zur Einlei- tung anstehenden Verfahrens dadurch entzieht, dass er einem Verein eines Mitgliedsverbandes des DFB nicht oder nicht mehr angehört. [Nrn. 2. – 5. unverändert] [§ 33 unverändert] § 34 Einleitung und Durchführung von Verfahren [Nr. 1. unverändert] 2. Für die Einleitung von Verfahren und Anklageerhebung gegen Trainer der Lizenzligen, 3. Liga, Junioren-Bundesligen, Frauen-Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga und B-Juniorinnen-Bundesliga ist der Kontrollaus- schuss des DFB zuständig. In anderen Fällen ist der Kontrollausschuss des DFB für die Einleitung von Verfahren und Anklageerhebung gegen

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