DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

156 Bei der Verlängerung einer niedrigeren Lizenzstufe werden höhere Li- zenzstufen nicht verlängert. [Nr. 3. unverändert] 4. Wird die Verlängerung nach Ablauf des vorgesehenen (Nr. 1.) Verlänge- rungszeitraums beantragt, muss die Lizenz neu beantragt und die Ge- bühr für die erstmalige Neuausstellung gezahlt werden. Für die Neuaus- stellung sind die entsprechenden Fortbildungen auch für die Zeiten der Ungültigkeit der Lizenz, höchstens aber 80 LE Fortbildung, nachzuwei- sen. Dies gilt auch für nicht verlängerte höhere Lizenzstufen (Nr. 2). [Nrn. 5. und 6. unverändert] § 28 Gebühren Für die Erteilung und die Verlängerung der Lizenzen werden vom DFB bzw. von dem zuständigen Landesverband Gebühren erhoben a) für die Zulassung als Trainer mit C- oder B-Lizenz und die Erneuerung der C- und B-Lizenz nach den Bestimmungen des zuständigen Landesver- bandes, b) für die Zulassung als Trainer mit DFB-Elite-Jugend-Lizenz, mit Torwart- A- oder mit A-Lizenz oder als Fußball-Lehrer sowie für die Erneuerung der Lizenzen nach den Bestimmungen des DFB. Die Gebührensätze werden vom DFB bzw. dem zuständigen Landesver- band festgesetzt und veröffentlicht. [§ 29 unverändert] § 30 Streitigkeiten aus Verträgen [Nrn. 1. – 3. unverändert] 4. Die streitenden Parteien müssen ihre Streitsache schriftlich unterbreiten und zwar Fußball-Lehrer demDFB, Trainer mit A- , Torwart-A- , DFB-Elite- Jugend-Lizenz und B-Lizenz dem zuständigen Landesverband. Der DFB bzw. der Landesverband schlägt den streitenden Parteien einen Schlich-

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