DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
155 § 26 Lizenzerteilung [Nrn. 1. – 4. unverändert] 5. Soweit dies noch nicht geschehen ist (vgl. § 13 Nr. 4.), soll der Bewerber um die Fußball-Lehrer-, die Trainer-A-Lizenz, Torwart-Trainer-A-Lizenz oder die DFB-Elite-Jugend-Lizenz mit dem DFB, der Bewerber um die Trainer-B- oder C-Lizenz mit dem zuständigen Landesverband einen Schiedsgerichtsvertrag schließen. [Nr. 6. unverändert] § 27 Gültigkeitsdauer und Verlängerung 1. Alle DFB-Trainer-Lizenzen – Trainer C – Trainer B – Trainer mit DFB-Elite-Jugend-Lizenz – Trainer A – Torwart-Trainer A – Fußball-Lehrer sind mit Datum des Erwerbs für drei Jahre bis zum 31.12. des betreffen- den Jahres gültig (gemäß UEFA-Trainer-Konvention). Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verfällt die Lizenz. Auf Antrag erfolgt die Verlängerung der Lizenz um weitere 3 Jahre (= Verlängerungszeit- raum). 2. Anträge zur Lizenzverlängerung können frühestens im letzten halben Jahr vor Ablauf der Lizenzgültigkeit erfolgen. Für die Verlängerung ist jeweils die Teilnahme an den vom DFB-Lehrstab, der DFB-Kommission Qualifizierung bzw. vom Landesverband — generell oder im Einzelfall — anerkannten Fortbildungsveranstaltungen der erreichten Lizenzstufe im Umfang von 20 Lerneinheiten (LE) nachzuweisen. Die Fortbildung hat grundsätzlich in der vom Teilnehmer jeweils höchs- ten erlangten Lizenzstufe und im jeweiligen Gültigkeitszeitraum der Li- zenz zu erfolgen. Der Erwerb einer höheren Lizenzstufe verlängert auto- matisch die niedrigere Lizenzstufe mit.
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