DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

154 § 18 Durchführungsbestimmungen 1. Das DFB-Präsidium erlässt auf Vorschlag der DFB-Kommission Qualifi- zierung Durchführungsbestimmungen für folgende Lizenzen: - Vereinsmanager C (Durchführungsbestimmung 9) Profil 1: Gesamtverein (Durchführungsbestimmungen 9) Profil 2: Jugendleiter (Durchführungsbestimmungen 10) - Vereinsmanager B (Durchführungsbestimmungen 11 10 ) [Nr. 2. unverändert] [§§ 19 – 23 unverändert] b) Prüfungen und Lizenzerteilung [§ 24 unverändert] § 25 Zulassungs- und Prüfungsordnung [Nrn. 1. – 5. unverändert] 6. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wie- derholen. Die Prüfung ist in allen Teilen zu wiederholen, sofern nicht der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Anrechnung von bestandenen Prü- fungsteilen ganz oder teilweise beschließt. Die Wiederholung der Prü- fung kann frühestens nach sechs Monaten stattfinden. Wird die Wieder- holungsprüfung nicht bestanden, muss die gesamte Ausbildung für die jeweilige Lizenzstufe wiederholt werden; dies ist im Bereich der Leis- tungsfußball-Lizenzen DFB-Elite-Jugend-Lizenz, Trainer-A- und Tor- wart-Trainer-A-Lizenz frühestens nach zwei Jahren , im Bereich der C- und B-Lizenz frühestens nach 6 Monaten möglich. [Nrn. 7. und 8. unverändert]

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