DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
151 § 11 Tätigkeits- und Ausbildungsberechtigungen [Nr. 1. unverändert] 2. Jeder Verein beschäftigt mindestens einen Trainer mit gültiger DFB- Trainer-Lizenz. Für die Vereine und Tochtergesellschaften ergibt sich aus den in Nr. 1. geregelten Berechtigungen der Trainer mit B-, DFB- Elite-Jugend-, A- , Torwart-A- oder Fußball-Lehrer-Lizenz die Verpflich- tung, entsprechend der Spielklassen der Mannschaften nur Trainer mit der entsprechenden Lizenz bzw. Trainer, die den entsprechenden Lehr- gang bereits begonnen haben, verantwortlich zu beschäftigen. Die Al- leinverantwortung soll vertraglich abgesichert und nach außen erkenn- bar sein. [Nrn. 3. – 6. unverändert] [§ 12 unverändert] § 13 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen [Nrn. 1. – 3. unverändert] 4. Der Bewerber um die Fußball-Lehrer-Lizenz, die Trainer-A-Lizenz , Tor- wart-Trainer-A- oder die DFB-Elite-Jugend-Lizenz soll mit dem DFB, der Bewerber um die Trainer- C-Lizenz und Trainer-B-Lizenz mit dem zuständigen Landesverband einen Schiedsgerichtsvertrag schließen. [§ 14 unverändert]
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