DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

152 § 15 Eignungsprüfungen 1. Eignungsprüfungen werden durchgeführt, um die Ausbildungsqualität zu gewährleisten und bei zu großen Bewerbungszahlen die besten Be- werber für die Ausbildung auszuwählen. Für die Zulassung zur Ausbil- dungsstufe „B-Lizenz“ und „Fußball-Lehrer“ muss eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Die Eignungsprüfung zur Trainer-B-Lizenz enthält eine mündliche, schriftliche und fußballpraktische Überprüfung der Eignung und soll in dem Landesverband abgelegt werden, in dem auch die Ausbildung ab- solviert wird. Die Richtlinien für die Trainer-B-Eignungsprüfung obliegen den Landesverbänden. Für die Zulassung zur DFB-Elite-Jugend-Lizenz- , und A- und Torwart- Trainer-A- Lizenzausbildung müssen die allgemeinen und die besonde- ren Zulassungsvoraussetzungen für die angestrebte Lizenzstufe erfüllt werden. Sind die besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 14) für die angestrebte Lizenzstufe (§§ 21 und 22) nicht erfüllt, müssen die Bewer- ber – je nach Lizenzstufe beim DFB oder dem zuständigen Landesver- band – eine Eignungsprüfung oder Notenverbesserung der vorherge- henden Ausbildungsstufe ablegen. Zuständiger Landesverband ist der Landesverband, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Der DFB-Lehrstab kann Richtlinien für die Durchführung der Eignungs- prüfungen erlassen und regelt die Einzelheiten. Der Lehrstab legt insbe- sondere fest, ob Mindestnoten in der vorhergehenden Ausbildungsstufe als Ersatz für die Eignungsprüfung oder ergänzend herangezogen wer- den und welche herausragenden Leistungen/Erfolge als Eignungsnach- weis anerkannt werden können . [Nrn. 2. und 3. unverändert] 4. Nimmt ein Bewerber entschuldigt an der Eignungsprüfung nicht teil, scheidet er aus dem laufenden Verfahren aus und kann sich für die nächste Eignungsprüfung neu anmelden. Tritt der Bewerber ohne triftigen Grund nicht an, scheidet er aus dem laufenden Verfahren aus; eine erneute Bewerbung ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten möglich.

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